Angestellte Ärzte - etwa in Praxen, MVZ oder Kliniken -, aber auch Medizinische Fachangestellte (MFA), die einen doppelten Haushalt führen, können Mehraufwendungen für Verpflegung längstens für drei Monate geltend machen. Und das auch nur, wenn die Zweitwohnung beruflich veranlasst ist.