Immer wieder umstritten bei der Abrechnung nach GOÄ ist die Erhebung der Fremdanamnese oder die Unterweisung einer Bezugsperson (Ziffer 4). Manchmal lässt sie sich sogar parallel zur Ziffer 1 (Beratung) abrechnen. Beispiel: 83-jähriger Patient, dement, aber in der Lage, einige Fragen zu beantworten (Ziffer 1).