Wenn Sie in neue Geräte investieren oder eine Praxis übernehmen, sollten Sie darauf achten, dass bei der Gewinnermittlung alle Wirtschaftsgüter komplett erfasst werden. Denn die Abschreibung eines Wirtschaftsguts, das nicht im Betriebsvermögen erfasst ist, können Sie nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nachholen.