Studium

Attest über Unfähigkeit zur Prüfung muss sofort vorgelegt werden

Medizinstudenten müssen einen gesundheitlich begründeten Rücktritt von einer Prüfung unverzüglich anzeigen. Drei Wochen später – wie im Fall einer Göttinger Medizinstudentin – ist eindeutig zu spät.

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Göttingen/Lüneburg. Studenten, die erst mehrere Wochen nach einer Klausur die Annullierung der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen beantragen, haben keinen Anspruch auf einen erneuten Versuch. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg jetzt entschieden. Das OVG wies damit die Beschwerde einer Medizinstudentin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen zurück.

Die Studentin hatte zweimal eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden und wollte die Universitätsmedizin Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichten, sie erneut zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen. Nach Ansicht der Richter konnte die Studentin eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht glaubhaft machen. Zudem könne man von einem Prüfling erwarten, dass er seine Prüfungsunfähigkeit unverzüglich anzeige. Da die Studentin dies aber erst sehr viel später getan habe, sei der nachträglich erklärte Rücktritt von der Prüfung nicht wirksam.

„Blackout“ gehabt

Die Medizinstudentin hatte im Sommersemester 2020 an dem nachweispflichtigen Kurs Mikroskopische Anatomie teilgenommen. Nachdem sie weder die mündliche Prüfung noch die erste Wiederholungsprüfung bestanden hatte, nahm sie Ende Januar an der zweiten schriftlichen Wiederholungsprüfung teil. Dreieinhalb Wochen später ging bei der Göttinger Universitätsmedizin ein undatiertes Schreiben der Studentin ein. Darin beantragte sie beim Studiendekanat, den letzten Prüfungsversuch aufgrund einer „persönlichen Härte“ und eines „Blackouts“ während der Prüfung zu annullieren.

Dazu legte sie eine ärztliche Bescheinigung vor, die drei Tage nach der Prüfung ausgestellt worden war. Anfang März stand das Ergebnis der Prüfung fest: Die Studentin war auch diesmal durchgefallen. Ihr Antrag, die Prüfung wiederholen zu dürfen, wurde abgelehnt.

„Von einem Prüfling, der sich mit Hilfe eines Arztes über während einer Prüfung auftretende etwaige Krankheitssymptome Gewissheit verschafft, ist zu erwarten, dass er unmittelbar im Anschluss daran seinen Rücktritt erklärt“, beschieden die Lüneburger OVG-Richter. Der Beschluss ist unanfechtbar. (pid)

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 2 ME 121/21

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