Doping

Ein Gesetz gegen Betrüger

Union und SPD haben das Antidopingesetz im Koalitionsvertrag vereinbart. Aber noch ist nicht ganz sicher, ob es im Januar 2016 in Kraft treten kann.

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Bekommt der Bundestag in diesem Jahr noch die Kurve? Justizminister Heiko Maas hatte sich noch vor Wochen sicher gezeigt, dass das Antidopinggesetz 2015 verabschiedet wird und zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Doch jetzt mehren sich Zweifel.

Der ursprüngliche im Mai in erster Lesung beratene Entwurf war von Experten in Anhörungen harsch kritisiert worden. Offenbar wird jetzt noch an Veränderungen gearbeitet - auch mit Blick auf moderatere Strafen für ertappte Dopingtäter, die dann doch Reue zeigen.

Bereits in ihrem Koalitionsvertrag hatten Union und SPD klargestellt, dass sie das Dopingproblem nicht länger ignorieren wollen: "Doping und Spielmanipulationen zerstören die ethisch-moralischen Werte des Sports, gefährden die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler, täuschen und schädigen die Konkurrenten im Wettkampf sowie die Veranstalter.

Deshalb werden wir weitergehende strafrechtliche Regelungen beim Kampf gegen Doping und Spielmanipulation schaffen", heißt es im Koalitionsvortrag.

Darum geht's in dem geplanten Gesetz:

  • Das Antidopinggesetz soll erstmalig die Strafbarkeit des Selbstdopings einführen: Das Anwenden von Dopingmitteln und Dopingmethoden durch Leistungssportler wird künftig unter Strafe gestellt. Voraussetzung: Mit dem Doping wird beabsichtigt, die Ergebnisse von Wettbewerben des organisierten Sports zu verfälschen. Das Strafmaß: Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
  • Darüber hinaus wird eine mengenmäßig unbeschränkte Erwerbs- und Besitzstrafbarkeit eingeführt. Sportler, die beabsichtigen, sich durch Anwendung dieser Mittel unberechtigt Vorteile im sportlichen Wettbewerb zu verschaffen, können sich künftig strafbar machen. Schutzgut dieser Vorschrift ist dabei nicht die Gesundheit des Sportlers, sondern die Chancengleichheit und die Fairness und damit die Integrität des Sports.
  • Die Strafvorschriften, die der Verfolgung der Hintermänner und der Bekämpfung des Dopingmarktes dienen, werden mit dem Gesetz verschärft. Die bisherigen Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes werden in das Dopingesetz überführt.
  • Sportler, die als Mitglieder eines Testpools Trainingskontrollen unterliegen, können künftig wegen Selbstdopings bestraft werden. Das sind Spitzenathleten in den einzelnen Disziplinen - in Deutschland etwa 7000 Personen. Hinzu kommen ausländische Sportler, die in Deutschland an Wettbewerben teilnehmen und im Heimatland zu Testpools gehören.
  • Außerdem gilt die Strafbarkeit des Selbstdopings auch für Sportler, die aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.
  • Idee des Gesetzgebers ist die Konzentration auf Leistungssportler, die eine gewisse Vorbildfunktion hätten. Schutzgut der Strafnorm des Selbstdopings soll ausschließlich die Integrität des organisierten Sports sein. Diese werde durch die sich selbst dopenden Leistungssportler in besonderem Maße gefährdet.
  • Für den Schutz der Integrität des organisierten Sports ist es aus Sicht der Koalition nicht erforderlich, Amateure zu bestrafen, die ihren Sport nur freizeitmäßig ohne große öffentliche Wahrnehmung ausüben. (fuh)

Lesen Sie dazu auch: Dopingjäger berichtet: So abgebrüht ist der Sport

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