Betriebliche Weihnachtsfeier
So klappt's mit der Sektlaune
Damit die betriebliche Weihnachtsfeier ein Fest wird und nicht nach hinten losgeht, müssen Praxischefs auf einiges achten. Ein Experte gibt Tipps für einen gelungenen Jahresausklang.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. Die Adventszeit ist auch für Praxischefs ein idealer Zeitpunkt, um sich beim Mitarbeiter-Team kurz vor Jahreswechsel im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsfeier für die erbrachte Leistung zu bedanken.
Solche Feiern gelten weitläufig als ein Zeichen der Wertschätzung und Anerkennung.
Doch nicht immer verläuft der Jahresausklang harmonisch. Denn es gibt für den Praxischef als Arbeitgeber durchaus Stolperfallen.
Auf einige wichtige Punkte hat Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in Bremen und Landesregionalleiter Bremen des VDAA Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte., hingewiesen. Ein Überblick:
Kein Recht auf eine Weihnachtsfeier:
Der Arbeitgeber ist laut Franzen regelmäßig nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier durchzuführen. Ausnahmen können sich aus betrieblicher Übung ergeben. Werde aber eine Weihnachtsfeier veranstaltet, habe in der Regel jeder Arbeitnehmer auch das Recht, daran teilzunehmen.
Anders sehe es nur aus, wenn etwa ein Notdienst betrieben werden müsse. Dann sei der Arbeitgeber im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechtes berechtigt, einzelnen Arbeitnehmern die Weisung zu erteilen, diesen Dienst auszuüben, statt zur Weihnachtsfeier zu kommen.
Wird, so Franzen, ein Arbeitnehmer willkürlich von der Teilnahme ausgeschlossen und liegt ein Diskriminierungsmerkmal - wie etwa Schwangerschaft oder Religion - vor, kann eine Diskriminierung vorliegen.
Der Arbeitnehmer könne in einem solchen Fall einen Entschädigungsanspruch in Höhe bis zu drei Monatsgehältern geltend machen, warnt der Fachjurist.
Andererseits aber könne der Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier gezwungen werden. Mögen die Motive für die Feier noch so nachvollziehbar sein: Die Weihnachtsfeier stehe regelmäßig nicht in einem engen Zusammenhang mit der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.
Deshalb könne der Arbeitnehmer frei wählen. Eine Teilnahmeverpflichtung würde sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzen.
Vergütungspflicht:
Nimmt der Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teil, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Zeit der Feier als Arbeitszeit zu vergüten hat.
Sofern die Feier in der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet, stellt der Arbeitgeber regelmäßig die Arbeitnehmer für die Dauer der Weihnachtsfeier unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht frei, verdeutlicht Franzen.
Der Arbeitnehmer erhalte also seine Vergütung, ohne arbeiten zu müssen. Weihnachtsfeiern am Abend, also außerhalb der üblichen Arbeitszeiten werden in der Regel dagegen nicht als Arbeitszeit gewertet.
Aus der Ausrichtung einer Weihnachtsfeier leitet sich für Muslime übrigens kein Anspruch auf Durchführung entsprechender Betriebsfeiern zum Beispiel für das islamische Zuckerfest ab.
Nehme der Arbeitnehmer nicht an der Weihnachtsfeier teil, müsse er stattdessen zur Arbeit kommen und seine Arbeitsleistung erbringen. Denn die Freistellung von der Arbeitspflicht umfasse ausschließlich die Arbeitnehmer, die auch an der Weihnachtsfeier teilnehmen.
Könne der nicht an der Feier teilnehmende Arbeitnehmer aber seine Arbeitsleistung nicht ohne die Kollegen erbringen, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, müsse der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich doch arbeiten kann oder andernfalls auch dem nicht teilnehmenden Arbeitnehmer die Vergütung zahlen.
Geschenke:
Nicht selten verteilt der Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier Geschenke an die Arbeitnehmer. Ein Rechtsanspruch auf Geschenke besteht für Arbeitnehmer allerdings nicht.
Doch Vorsicht: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers vertragliche Ansprüche auf eine Leistung in der Zukunft begründen, so Franzen.
Voraussetzung dafür sei, dass der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durfte, ihm werde die Leistung nicht nur einmalig, sondern auch künftig gewährt.
Das könne etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber die Leistung in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos und in gleich bleibender Höhe gewährt habe. Zulässig sei es nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Köln (Az.: 3 Ca 1819/13), Geschenke nur an die auf der Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer zu verteilen.
Unfallversicherungsschutz:
Unter bestimmten Voraussetzungen steht die Weihnachtsfeier laut Franzen auch unter Versicherungsschutz. Wesentlich für die Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei, dass alle Arbeitnehmer daran teilnehmen können. Eine Pflicht zur Teilnahme müsse aber nicht bestehen.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung könne auch dann vorliegen, wenn nur relativ wenige Betriebsangehörige daran teilnähmen.
Der Versicherungsschutz erstrecke sich auf die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und den Weg zur und von der Veranstaltung, und zwar auch dann, wenn zumindest ein maßvoller Alkoholgenuss mit im Spiel sei.