Zwangsbehandlung
BGH unterstreicht maßgebliche Rolle des Arztes
KARLSRUHE. Die Zwangsbehandlung eines psychisch Kranken darf nur unter der Verantwortung eines Arztes vorgenommen und dokumentiert werden.
Schon die gerichtliche Genehmigung muss einen entsprechenden Hinweis enthalten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschied. Andernfalls ist die Anordnung der Zwangsbehandlung "insgesamt gesetzeswidrig".
Im Streit stand die Zwangsbehandlung einer an einer paranoiden Schizophrenie erkrankten Frau aus Lübeck. Sie lehnte die Einnahme von Medikamenten ab. Ein psychiatrischer Gutachter hielt daher eine Zwangsbehandlung für erforderlich.
Nur mit entsprechenden Medikamenten könnten die Aggressivität der Frau und ihre wahnhaften Symptome bekämpft werden. Andernfalls drohe die dauerhafte Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung.
Dem schlossen sich auch das Amts- und das Landgericht Lübeck an. Sie genehmigten die Zwangsmaßnahme - allerdings ohne weitere Auflagen.
Der BGH kassierte diese Entscheidungen nun; die Anordnung der Zwangsmedikation sei rechtswidrig. Denn die Gerichte hätten in ihren Beschlüssen nicht darauf hingewiesen, dass die Maßnahme nur "unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist".
Dies schreibe das Gesetz so vor. Werde dieser Hinweis versäumt, sei die Genehmigung "insgesamt rechtswidrig". (mwo)
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 470/14