Werbeverbot für Abbrüche

Bundesrat muss beim Paragrafen 219a Farbe bekennen

Showdown in der Länderkammer: Fünf Länder wollen bei der Bundesratssitzung am Freitag eine Abstimmung über die Aufhebung des umstrittenen Paragrafen 219a Strafgesetzbuch erzwingen.

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Teilnehmer einer Sitzung des Bundesrats stimmen über Anträge ab. Am Freitag entscheidet die Länderkammer, ob sie einen Gesetzesantrag auf Aufhebung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch unterstützt.

Teilnehmer einer Sitzung des Bundesrats stimmen über Anträge ab. Am Freitag entscheidet die Länderkammer, ob sie einen Gesetzesantrag auf Aufhebung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch unterstützt.

© Wolfgang Kumm / dpa

Berlin. Am Freitag (17. September) könnte es im Bundesrat zum Showdown im Streit um „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche kommen. Die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Bremen wollen einen seit Ende 2017 in den Ausschüssen des Bundesrats schmorenden Antrag am Freitag erneut auf die Tagesordnung setzen.

Demnach soll Paragraf 219a Strafgesetzbuch, der die „Werbung“ für den Abbruch einer Schwangerschaft verbietet, durch den Gesetzgeber aufgehoben werden. Eigentlich soll mit der Strafvorschrift verhindert werden, dass die Abruptio in der Öffentlichkeit als etwas „Normales“ dargestellt oder kommerzialisiert wird.

Tatsächlich aber wurden in der Vergangenheit Ärzte in mehreren Fällen kriminalisiert, obwohl sie sachlich auf die Abruptio als Teil ihrer Leistungen hingewiesen haben. Der Strafrahmen des Paragrafen 219a bedroht Verstöße mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

1933 erstmals ins Reichsstrafgesetz eingeführt

Zwei Ärztinnen haben inzwischen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Der Bundestag hat Anfang 2019 zwar eine Klarstellung des Paragrafen 219a beschlossen. Demnach dürfen Ärzte nun – etwa im Internet – angeben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Für weitere Informationen müssen sie allerdings weiterhin auf offizielle Stellen verweisen. Sie dürfen auch nicht veröffentlichen, mit welcher Methode sie abtreiben.

Die antragstellenden Länder erinnern daran, dass das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche ursprünglich 1933 in das Reichsstrafgesetzbuch eingeführt wurde. Diese Vorschrift widerspreche „den heutigen Vorstellungen von Informationsfreiheit, Selbstbestimmung und freier Arztwahl“, heißt es. Daher solle diese Strafvorschrift aufgehoben werden.

Seit über drei Jahren blockiert der federführende Rechtsausschuss im Bundesrat den Fortgang des Verfahrens. Alle anderen Ausschüsse haben ihre Beratungen abgeschlossen, der Rechtsausschuss indes vertagte immer wieder die Behandlung der Vorlage. Zum 1. September hat nun das Land Berlin erneut dafür votiert, den Gesetzesantrag auf die Tagesordnung des Rechtsausschusses setzen zu lassen.

Widerstreitende Voten der Bundesratsausschüsse

Im Ergebnis muss sich das Plenum des Bundesrats am 17. September mit gegenläufigen Voten beschäftigen: Der Gesundheitsausschuss hat empfohlen, den Gesetzentwurf im Bundestag einzubringen, der Rechtsausschuss tut das nicht.

Je nach Einwohnerzahl hat jedes Bundesland im Bundesrat drei bis sechs Stimmen. Bei insgesamt 69 Stimmen im Bundesrat beträgt die für Beschlüsse erforderliche absolute Mehrheit 35 Stimmen. Die fünf Unterstützer-Länder des Antrags vereinigen nur 18 Stimmen auf sich. (fst)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 16.09.202112:43 Uhr

§ 219a im Original:

"§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird."

Man fragt sich, ob beim § 219a die deutsche Rechtsprechung und Jurisprudenz nicht von selbsternannten "Lebensschützern" vorgeführt werden?

Paragraf 219a Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet ein Werbeverbot und k e i n e Informationssperre. Ärztliche und beratende Hinweise für Ratsuchende auf Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen sind demnach keine Spielwiese für Staatsanwaltschaften mit Profilneurosen bzw. Richterinnen un Richter, die bestehende Gesetzte zwar lesen, aber nicht verstehen wollen oder können.

Juristische Exegese, Semiotik,Sprachkultur sind eindeutig: Nur unter intellektueller Missachtung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten von „Information“ und „Werbung“ könnte man Ärztinnen und Ärzten offenbar fremdbestimmt vorwerfen, gegen §219a StGB zu verstoßen, welcher expressis verbis lediglich Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch verbietet.

Mf+kG, Ihr Dr. med. Schätzler, FAfAM DO

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