Gesetzgebung

Bundesrat winkt Apothekenreform durch

Nun ist es endgültig: Das Sozialgesetzbuch wird um ein Rabattverbot im Rezeptgeschäft ergänzt. Die EU-Versandapotheken kündigen Gegenwehr an.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Die Apothekenreform ist in trockenen Tüchern, die ABDA lobt sie als Beitrag zu einer „zukunftsfähigen Arzneimittelversorgung“.

Die Apothekenreform ist in trockenen Tüchern, die ABDA lobt sie als Beitrag zu einer „zukunftsfähigen Arzneimittelversorgung“.

© nmann77 / stock.adobe.com

Berlin. Das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) hat am Freitag die letzte parlamentarische Hürde genommen: Der Bundesrat ließ das Reformpaket unbeanstandet passieren. Damit kann das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und anschließender Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Wichtigster Baustein des VOASG ist wie bereits berichtet die Aufnahme eines Rabattverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel in das Sozialgesetzbuch V. Das geschieht in der Form, dass Apotheken, die an der gesetzlichen Regelversorgung teilnehmen wollen, zunächst auf den Rahmenvertrag nach § 129 SGB V verpflichtet werden.

Preisbindung abgesichert

Wörtlich heißt es dann im 3. Absatz des Paragrafen: „Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.“

Damit ist die arzneimittelrechtliche Rx-Preisbindung sozialrechtlich abgesichert. Verstoßen Apotheken gegen das verschärfte Zugabeverbot im Rezeptgeschäft, können sie mit Vertragsstrafen belegt werden (bis zu 50.000 Euro je Verstoß) und bis zur vollständigen Begleichung dieser Schuld von der Teilnahme an der GKV-Versorgung ausgeschlossen werden.

EU-Versandapotheken, für die das arzneimittelrechtliche Rabattverbot einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge nicht gilt, können gegenüber Privatversicherten allerdings weiterhin Rezept-Boni ausloben. Dass der Gesetzgeber diese Lücke in der Preisbindung belässt, war von Apothekervertretern wiederholt kritisiert worden.

ABDA mit Gesetz zufrieden

Dennoch begrüßte der Branchendachverband ABDA am Freitag das Placet der Länderkammer geradezu überschwänglich. Das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz sei als „Startschuss für eine zukunftsfähige Arzneimittelversorgung der Patienten in Deutschland“ anzusehen, heißt es in einer Verbandsmitteilung. Und trage dazu bei, „den Apothekerberuf für den pharmazeutischen Nachwuchs attraktiver (zu) machen“.

Insbesondere von den weiteren Elementen des VOASG zeigt sich die Apothekerschaft angetan: nämlich der Einführung eines Botendiensthonorars (je Lieferort und Tag 2,50 Euro plus Umsatzsteuer) ab Januar 2021 sowie neuer, erstattungsfähiger pharmazeutischer Dienstleistungen, die mit den Krankenkassen im Detail noch zu verhandeln sind. Was laut Prognose des ABDA-Präsidenten Friedemann Schmidt „eine herausfordernde Aufgabe wird“.

EU-Versandapotheken unzufrieden

Der Verband der Europäischen Versandapotheken (EAMSP) ließ anlässlich der Verabschiedung des VOASG im Bundesrat durchblicken, auch auf EU-Ebene dagegen vorgehen zu wollen. Das sozialrechtliche Rabattverbot sei „eindeutig europarechtswidrig, da es gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt“.

Man wolle „sich weiterhin für die Gewährung von Boni als Wettbewerbselement einsetzen“ und sei bereit, „den Rechtsweg zu beschreiten“.

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