Persönlichkeitsrechte
Bundesverfassungsgericht verlangt drittes Geschlecht
Der Gesetzgeber muss bis Ende 2018 im Personenstandsrecht ein drittes Geschlecht schaffen, so das BVG. Begründung: Eine Geschlechtszuordnung sei von "herausragende Bedeutung" für den Menschen.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Menschen, die sich selbst weder als weiblich noch männlich identifizieren, müssen im Personenstandsrecht eine dritte Möglichkeit bekommen. Bis Ende 2018 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied. Durch das geltende Recht werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener verletzt.
Die Beschwerde führende Person war bei ihrer Geburt als "weiblich" eingetragen worden. Sie hatte beantragt, dies durch "inter/divers" oder nur "divers" zu ersetzen. Das Standesamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, das deutsche Personenstandsrecht lasse nur die Einträge "weiblich" oder "männlich" zu.
Wenn eine Zuordnung nicht möglich sei, könne nur ganz auf die Eintragung eines Geschlechts verzichtet werden. "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen", betonte nun das Bundesverfassungsgericht.
"Herausragende Bedeutung" des Geschlechts
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf die "herausragende Bedeutung" der geschlechtlichen Zuordnung für die individuelle Identität. "Sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird."
Durch den Verzicht auf einen Eintrag werde "nicht abgebildet, dass die Beschwerde führende Person sich nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat".
Die derzeitige Regelung sei daher auch diskriminierend, weil sich nur Männer und Frauen, nicht aber die bundesweit rund 160.000 "Menschen in Deutschland mit Varianten der Geschlechtsentwicklung" personenstandsrechtlich einem Geschlecht zuordnen können.
Das Grundgesetz stehe "der Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identität" nicht entgegen. Niemand sei dann gezwungen, sich hierfür zu entscheiden. Verfassungsrechtlich sei es aber auch zulässig, im Personenstandsregister einheitlich für alle Bürger ganz auf die Eintragung eines Geschlechts zu verzichten.
Das BVerfG gab dem Gesetzgeber Zeit bis Ende 2018, "die Verfassungsverstöße zu beseitigen". Bis dahin dürfen Gerichte und Behörden nicht verlangen, dass sich Personen als männlich oder weiblich bezeichnen. (mwo)
1 BvR 2019/16 [Beschluss 10. Oktober, veröffentlicht 8. November 2017]