Top-Thema: GKV-Finanzierungsgesetz

Extrabudgetäre Leistungen: Mengenbegrenzungen und Abstaffelung

Nur noch gesetzlich vorgeschriebene oder vom Bundesausschuss definierte Präventionsleistungen werden unbegrenzt vergütet - alle anderen bislang extrabudgetär vergütete Leistungen werden reglementiert.

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Generell gilt für 2011 und 2012: Die Gesamtvergütungen für extrabudgetäre Leistungen dürfen nur um jeweils 0,75 Prozent wachsen. Das gilt für so wichtige Leistungsbereiche wie ambulantes Operieren, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen - soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich oder vom Bundesausschuss vorgesehen sind -, Vergütungen nach der Onkologievereinbarung, Wegekosten, Leistungen der Strahlentherapie sowie Dialysesachkosten.

Damit der maximale Ausgabenanstieg von jeweils 0,75 Prozent eingehalten wird, werden die Vertragspartner verpflichtet, mengensteuernde Regelungen - Fallzahlbegrenzungen oder Quotierungen - sowie Preisabstaffelungen einzuführen.

Extrabudgetäre Leistungen - sowohl innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung wie auch die sogenannten freien Leistungen außerhalb der MGV - waren nach dem Zugeständnis auch der KBV in der jüngsten Zeit teilweise aus dem Ruder gelaufen. Bei einer Leistungsposition habe es einen Zuwachs in einer Größenordnung von 13 000 Prozent gegeben, hatte KBV-Chef Andreas Köhler beklagt.

Nicht zuletzt solche Fehlentwicklungen haben offenbar den Gesetzgeber veranlasst, auch für diese Leistungen einen Honorar- und Mengendeckel zu verordnen.

Ausnahmen sind nur für solche Präventions- und Früherkennungsleistungen vorgesehen, die entweder gesetzlich vorgeschrieben sind oder die auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses beruhen. Ausdrücklich genannt werden in der Gesetzesbegründung die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern, das Hautkrebs-Screening sowie der der Check-up. Aufgrund von Altersangaben, etwa beim Check up-35 oder vorgegebenen Zeitintervallen seien bei diesen Leistungen Begrenzungselemente schon vorhanden.

Eine entsprechende Ausnahme für die Begrenzung des Vergütungsanstiegs gilt auch für neu vereinbarte Leistungen, zum Beispiel die Balneophototherapie oder das Neugeborenen-Hörscreening. Bei neuen Leistungen sei davon auszugehen, dass sie in den Einführungsjahren auf eine medizinische begründbare verstärkte Nachfrage treffen.(HL)

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