Kliniken

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Hohe Hürden für Verbot von Krankenhaus-Leiharbeit

Die Schlechterstellung der Stammbelegschaft durch Leiharbeiter reicht nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages für ein Verbot nicht aus. Zur Begründung wird das Grundgesetz herangezogen.

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Leiharbeit in der Pflege verbieten? Das ist nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages wohl nicht so einfach.

Leiharbeit in der Pflege verbieten? Das ist nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages wohl nicht so einfach.

© [M] M. Weber / McPHOTO / blickwinkel / picture alliance

Augsburg. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hält ein Verbot von Leiharbeit im Krankenhaus einem Zeitungsbericht zufolge für schwierig. Ein Verbot wäre laut den Experten ein schwerer Eingriff in die vom Grundgesetz garantierte freie Berufsausübung, wie die „Augsburger Allgemeine“ (Montag) berichtete.

Weiter hieß es: „Krankenschwestern, Pfleger und Ärzte können als Leiharbeiter teilweise bessere Bedingungen heraushandeln, zum Beispiel ein höheres Gehalt und die Befreiung von Nachtdiensten. Laut Krankenhausgesellschaft führt das zu Unmut in der Stammbelegschaft der Häuser.“

Die Schlechterstellung der Stammbelegschaft reiche aber als Grund für ein Verbot nicht aus, so der wissenschaftliche Dienst. Auch die höheren Kosten seien kein ausreichendes Argument. Vor einem Verbot müssten außerdem „mildere Mittel“ geprüft werden, etwa eine Quotenregelung, die den Einsatz von Fremdpersonal in ein angemessenes Verhältnis zum Stammpersonal setze.

Beauftragt wurde das Gutachten laut Bericht von der CSU-Gesundheitsexpertin Emmi Zeulner. Sie sagte: „Die Politik hat gemeinsam mit den Arbeitgebern die Pflicht, die Arbeitsbedingungen für das Stammpersonal so zu verbessern, dass die Flucht in die Leiharbeit nicht mehr in diesem Maße stattfindet.“ Zeulner schlug deshalb vor, Überstunden in der Pflege steuerfrei zu stellen. „Denn Leistung muss sich in unserer Gesellschaft wieder mehr lohnen.“ (KNA)

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