Corona-Impfpflicht in der Klinik

Impfquoten im Krankenhaus deutlich über Bundesschnitt

Die Krankenhäuser haben sechs Prozent der Belegschaften als ungeimpft gemeldet. Mit Einschränkungen der Patientenversorgung muss gerechnet werden, heißt es in einer DKG-Umfrage.

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Corona-Teilimpfpflicht: Durchschnittlich haben die Kliniken laut einer Umfrage der Deutschen Krankenhausgesellschaft nur sechs Prozent der Mitarbeiter als nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft gemeldet.

Corona-Teilimpfpflicht: Durchschnittlich haben die Kliniken laut einer Umfrage der Deutschen Krankenhausgesellschaft nur sechs Prozent der Mitarbeiter als nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft gemeldet.

© Ralf Geithe / stock.adobe.com

Berlin. Die Impfquoten in den Belegschaften der Krankenhäuser sind hoch. Im Durchschnitt haben die Krankenhäuser in Deutschland seit Mitte März sechs Prozent ihrer Beschäftigten wegen fehlender Impf- oder Genesenennachweise gegen SARS-CoV-2 an die Gesundheitsämter gemeldet. Die Spanne reicht von unter drei Prozent bis über acht Prozent.

Das geht aus einer Blitzumfrage der Deutschen Krankenhausgesellschaft unter 361 Krankenhäusern ab einer Größe von 50 Betten hervor. Die Ergebnisse liegen der Ärzte Zeitung vor. In Bundesländern mit generell niedrigeren Impfquoten wie Sachsen und Baden-Württemberg liegen auch die Impfquoten beim Krankenhauspersonal niedriger. Im Bundesschnitt sind rund 76 Prozent der Bevölkerung als grundimmunisiert erfasst.

Auch Ärzte unter den Ungeimpften

Unter den Gemeldeten sind auch Ärztinnen und Ärzte. Im Schnitt haben drei Prozent der Ärzte keine Impf- oder Genesenennachweise vorgelegt. Auch in der Intensivpflege gibt es Ungeimpfte (vier Prozent). Unter den Ärzten und dem Intensivpersonal hat sich den Ergebnissen zufolge die Impfquote seit Januar noch einmal deutlich erhöht.

Seit dem 16. März gilt für weite Teile des Personals in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen eine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2. Trotz der geringen Meldequoten rechnet den Umfrageergebnissen zufolge mehr als die Hälfte (53 Prozent) der Häuser mit Einschränkungen bei der Patientenversorgung, sollten die gemeldeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Ämtern mit Beschäftigungsverboten belegt werden. (af)

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