Neue Patientenrechte

In der Praxis ein Schuss vor den Bug?

Das Patientenrechtegesetz hat ein Vierteljahr nach seinem Inkrafttreten noch kaum positive Wirkungen entfaltet. Experten sehen an vielen Stellen Weiterentwicklungsbedarf.

Angela MisslbeckVon Angela Misslbeck Veröffentlicht:
Neue Patientenrechte: Auch für Ärzte lohnt sich der Blick in das Gesetzeswerk. Es betrifft den Praxisalltag.

Neue Patientenrechte: Auch für Ärzte lohnt sich der Blick in das Gesetzeswerk. Es betrifft den Praxisalltag.

© ArTo / fotolia.com

BERLIN. Damit Patienten mit Ärzten und Krankenversicherungen auf Augenhöhe kommen, ist das Patientenrechtegesetz ein Anfang, doch muss noch einiges geschehen. Das war Fazit der Expertenrunde beim Patientenrechtetag in Berlin.

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) bezeichnete das Gesetz als "Basis". Es sei nur so viel wert, wie es gelebt werde, sagte er. "Es muss eben auch bekannt werden", so Bahr.

Zu diesem Zweck hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Broschüre aufgelegt, die die Patientenrechte nach der neuen Rechtslage zusammenfasst.

Die Broschüre soll auch Ärzte und Krankenkassen informieren, erklärte der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Wolfgang Zöller (CSU). "Das Informationsdefizit ist nicht allein bei den Patienten", so Zöller.

Blockadereaktion einiger Kassen

Der Patientenbeauftragte sieht noch viele Baustellen bei den Patientenrechten. Er forderte die Länder auf, die Empfehlungen umzusetzen, die mit dem Gesetz gegeben wurden: Für Behandlungsfehlerprozesse sollen die Länder Spezialkammern bei den Gerichten einrichten.

In die Schlichtungsstellen der Ärztekammern sollen Patientenvertreter aufgenommen werden. Beides ist offenbar bislang kaum umgesetzt. Erste Nebenwirkungen des Gesetzes scheinen sich indes schon bemerkbar zu machen.

Zöller berichtete, dass manche Krankenkassen nun beantragte Leistungen erst einmal grundsätzlich ablehnen würden, um die neuen Fristen von drei bis fünf Wochen einzuhalten. "Davor möchte ich dringend warnen", sagte er.

Die Berichtspflicht werde nach einem Jahr klar zeigen, welche Kasse so verfahre. Auch Michael Weller vom GKV-Spitzenverband verurteilte dieses Vorgehen als inakzeptabel. "Das ist nicht Selbstverständnis der Krankenkassen und des Spitzenverbandes", sagte er.

Für das neue Widerrufsrecht der Patienten bei der Teilnahme an Selektivverträgen stehen praktische Lösungen auch noch aus.

Durch die Neuregelung kann es passieren, dass ein Patient seine Teilnahme erklärt, Selektivvertragsleistungen in Anspruch nimmt und anschließend vom Vertrag zurücktritt. Dann ist die formale Grundlage für die Abrechnung der erbrachten Leistung entfallen.

Umstritten bleiben die Regelungen zur Beweislast bei Behandlungsfehlern. Kritik übte Martin Danner von der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe.Der Prozessausgang hängt, so seine Auffassung, vom Votum des ärztlichen Gutachters bei Gericht ab.

Ärztlicher Gutachter trifft auf Kritik

"Das ist einem Rechtssystem wie dem unseren unwürdig", sagte der Jurist. Wenn der Gutachter entscheidet, dass es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt, ist der Arzt in der Beweispflicht.

Bei einfachen Behandlungsfehlern muss die Gegenseite die Schuld des Arztes nachweisen. Laut Danner kann das prozessentscheidend sein.

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Kommentare
Michael Odinius 19.07.201310:52 Uhr

Sonderfall Adipositas und Patientenrechtegesetz in der vertragsärztlichen Versorgung Droht eine Prozesslawine?

Anschreiben an die

Bundesärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin


Betr.: Adipositastherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
unter den Bedingungen aktueller Rechtsnormen

Mangelnde Rechtssicherheit in der Adipositastherapie nach Inkrafttreten des Dienstleistungsvertrages § 630 ff – Prozesslawine droht


Barsbüttel, den 05.06.2013

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Adipositas gilt immer noch als selbst gewähltes Los.

Hierbei wird verkannt, dass mit dem Inkrafttreten des PatRG § 630 BGB die als chronische Erkrankung anerkannte Adipositas aus der Eigenverantwortlichkeit des Patienten in die Verantwortlichkeit des Arztes gewechselt ist.

Ich möchte Sie auf daher auf den Sonderfall „Adipositastherapie in der vertragsärztlichen Versorgung“ hinweisen, der mit Inkrafttreten des PatRG § 630 BGB, aktuell nahezu die gesamte Ärzteschaft systemimmanent grobe Behandlungsfehler begehen lässt, weil die Ärzteschaft aus Unkenntnis weder den verschärften und präzisierten Anforderungen hinsichtlich Befundung, Dokumentation, medizinischen und wirtschaftlichen Aufklärung genügen dürfte (§ 630 h BGB), noch mit den Modalitäten des § 43 SGB V vertraut ist, die in den Rahmenempfehlungen hierzu Leistungsanspruch, -inhalt, Qualitätssicherung und Vergütung der Adipositastherapie regeln. Diese Kenntnis aber ist unverzichtbar ist, um den Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung § 72 SGBV erfüllen zu können und dem Anspruch des Patienten auf Krankenbehandlung lege artis gerecht zu werden.

§ 630h
Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist
dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war.
Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob
fehlerhaft gewesen wäre.

Diese Befundung unterbleibt i.d.R aus alter Gewohnheit.

Die Adipositas ist als chronische Erkrankung die einzige Erkrankung, deren Behandlung nicht im EBM sondern im SGB V verankert ist. Sowohl die Behandlung als auch Ihre Unterlassung machen den Vertragsarzt angreifbar.


Da die Kassen aufgefordert sind, nun aktiv Patienten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen, ist in ansehbarer Zeit hier eine Prozesslawine zu befürchten.

Die Problematik, die sich aus den aktuell gültigen Rechtsnormen ergeben, habe ich in der Anlage beigefügt.

Ich bitte Sie, sich insbesondere der Problematik anzunehmen, die sich für Ernährungsspezialisten aus dem „§ 630 c Behandlungsfehler“ ergeben und zu klären, mit welchem Verhalten zum Einem das Kollegialitätsgebot gewahrt, zum Anderen der Verpflichtung, den Patienten über Behandlungsfehler zu informieren, genügt werden kann.

Ich bitte Sie, die in der Anlage beschriebene, für die gesamte Ärzteschaft und die Patienten unzumutbare unklare Rechtssituation zu thematisieren und einer raschen Klärung zuzuführen.

Weder KV noch die ÄKSH sahen sich in der Pflicht noch in der Lage, sich dieser Thematik anzunehmen.

Eine initial nicht diagnostizierte und abgeklärte Adipositas, respektive die nicht veranlasste qualifizierte Ernährungstherapie und/ oder ihre diesbezüglich unterlassene umfängliche, medizinischen u

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