Bundessozialgericht

Kassen dürfen „Treueprämie“ nicht ausloben

Richter untersagen einer Kasse Satzungsleistungen, die an die Mitgliedschaft geknüpft sind.

Veröffentlicht:

KASSEL. Gesetzliche Krankenkassen dürfen Satzungsleistungen nicht an eine ungekündigte Mitgliedschaft knüpfen. Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde das Kassenwahlrecht der Versicherten unzulässig beeinträchtigen, wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Das Gesetz lasse „Treue- oder Bleibeprämien“ nicht zu.

Die bundesweit geöffnete BKK Wirtschaft und Finanzen wollte bestimmte Satzungsleistungen „an eine ungekündigte Mitgliedschaft“ knüpfen. Das Bundesversicherungsamt genehmigte die entsprechende Satzungsänderung aber nicht. Auch eine nachgebesserte Variante, wonach „eine ungekündigte Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung“ maßgeblich sein sollte, erhielt nicht den Segen der Aufsichtsbehörde.

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. „Das Gesetz ermächtigt nicht dazu, zusätzliche Leistungen statusabhängig nur für den Teil der Versicherten vorzusehen, der seine Mitgliedschaft nicht gekündigt hat“, urteilten die Richter. „Die Ausgestaltung der Leistungen hat vielmehr sachbezogen zu erfolgen.“

Zur Begründung verwies das BSG insbesondere auf die Gesetzesmaterialien. Danach habe der Gesetzgeber es den Kassen ermöglichen wollen, „allen ihren Versicherten“ zusätzliche Leistungen zu gewähren. Aber auch das gesetzlich verbriefte Kassenwahlrecht verbiete es, „Druck auf die Versicherten durch Treue- oder Bleibeprämien zu erzeugen“.

Das Ziel, Mitnahmeeffekte zu vermeiden, sei mit diesen gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Satzungsleistungen an die Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Antrags zu knüpfen, sei schon deshalb nicht möglich, weil entsprechende Ansprüche schon „im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (entstehen), nicht erst bei Beantragung der Kostenerstattung“. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 A 1/18 R

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