Honorare
MVZ sehen sich benachteiligt
Gleiches Honorar für gleiche Leistung: Für Medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften gilt das nicht immer, klagt der BMVZ. Der Teufel steckt im Detail.
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Versorgungszentren - funktionieren sie finanziell oft nur im Modell?
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BERLIN. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD festgehalten, dass Medizinische Versorgungszentren bei Zulassung und Vergütung nicht benachteiligt werden dürfen. Die Realität sieht anders aus, nicht nur im Verhältnis zu Einzelpraxen.
Eine Modellrechnung der Arzt-Abrechnung-Controlling GmbH (AAC) in Berlin hat für eine Beispielpraxis im dritten Quartal 2013 Unterschiede von mehr als 60.000 Euro zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Honorarumsatz in den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen ausgemacht.
Die fiktive Praxis aus zwei Hausärzten und einem fachärztlichen Internisten hat 1643 hausärztliche und 867 fachärztliche RLV-Fälle. Ihr Kooperationsgrad liegt bei 42 Prozent.
Wäre diese Praxis in Mecklenburg-Vorpommern tätig, hätte sie mehr als 200.000 Euro erhalten. In Hamburg wäre sie mit gleicher Leistung nur auf gut 140.000 Euro gekommen. Inzwischen hat die KV Hamburg die Vergütungssystematik umgestellt.
Wirklichkeit sieht anders aus
Zwei Gründe geben für diese Differenzen den Ausschlag: Die Fallwerte für Ärzte sind in den Bundesländern unterschiedlich hoch. Wesentlicher ist aber für MVZ, dass in den meisten KVen der so genannte Kooperationszuschlag gekürzt wurde.
Dieser Zuschlag, den der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren (BMVZ) als Nachteilsausgleich bezeichnet wird, da eine Mehrhonorierung damit gerade nicht verbunden sei, soll Nachteile der MVZ und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) bei der Vergütung ausgleichen.
In den BAG und MVZ zählen Patienten stets nur als ein Behandlungsfall, selbst wenn sie von Ärzten mehrerer Fachrichtungen gemeinsam betreut werden. Je enger die Verzahnung, desto höher sollte daher nach den Spielregeln der KBV, einer Kann-Regelung, der Zuschlag ausfallen. Die Wirklichkeit anders aus.
"Es ist bei gleicher Ausgangslage ein nicht akzeptabler Flickenteppich bei den Ausgleichsregelungen für Kooperationen entstanden", sagt Susanne Müller, Geschäftsführerin des BMVZ. Somit würden nicht nur Einzelpraxen und MVZ generell mit zweierlei Maß gemessen.
Auch zwischen den KVen gelte der Grundsatz "gleiches Honorar für gleiche Leistung" nicht.
"Es wird daher von den betroffenen Ärzten als Hohn empfunden, wenn ihnen regelmäßig die angebliche Förderung der MVZ-Struktur durch Gesetzgeber und Selbstverwaltung vorgehalten wird, gleichzeitig aber die Kooperation durch die Behandlungsfallorientierung der Honorare und die Kürzung der Ausgleichzuschläge unter betriebswirtschaftliche Strafe gestellt wird", sagt Müller.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Tatsächlich spielen MVZ in der Strategie der Koalition eine Rolle, um die hausärztliche Versorgung in der Fläche sicherzustellen. Nicht zuletzt deshalb, weil sie auch die sich ändernden Ansprüche junger Mediziner an die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedienen.
Noch in dieser Legislaturperiode sollen arztgruppengleiche MVZ möglich werden. Zudem sollen Kommunen eigene MVZ betreiben können.
Wie die Vorgabe umgesetzt werden soll, die Benachteiligungen von MVZ bei der Vergütung anzugehen, stehe dagegen noch in den Sternen, heißt es in Regierungskreisen.