Rentenversicherung
Mehr Fahrgeld für Reha-Patienten
KÖLN. Rentenversicherungsträger dürfen die entstehenden Reisekosten nicht nach eigenen Regeln deckeln. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wegen der aus seiner Sicht eindeutigen Rechtslage hat das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen. Ein Mann, der für eine Reha-Maßnahme täglich mit dem Auto von Lippstadt nach Dortmund fahren musste, hatte die Rentenversicherung Westfalen verklagt.
Der Patient wollte gemäß dem Bundesreisekostengesetz Fahrtkosten in Höhe von 412,50 Euro monatlich erstattet haben. Die Versicherung bewilligte entsprechend der allgemeinen Praxis aber nur 269 Euro monatlich.Das war nach Überzeugung der LSG-Richter rechtswidrig.
Für die Deckelung der Pendelkosten auf 269 Euro sahen sie keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Reha-Maßnahmen sei im Sozialgesetzbuch abschließend geregelt. (iss)
Urteil des Landessozialgerichts NRW, Az.: L 8 R 875/13