Coronavirus 2019-nCoV

Neue Meldepflicht seit Samstag und neue Laborziffer ab sofort

Eilverordnung und Eilbeschluss: Der Gesundheitsminister hat eine Meldepflicht über das neue Coronavirus erlassen. Die Selbstverwaltung hat die Erstattung des Virusnachweis geregelt.

Denis NößlerVon Denis Nößler Veröffentlicht:
Auch auf dieses Gesundheitsamt dürfte mehr Arbeit zukommen.

Auch auf dieses Gesundheitsamt dürfte mehr Arbeit zukommen.

© Lucas Bäuml/dpa

Berlin. Für Ärzte gilt seit Samstag, den 1. Februar, eine Meldepflicht für das neue Coronavirus 2019-nCoV. Das sieht eine Eilverordnung von Gesundheitsminister Jens Spahn vor, die auf Donnerstag datiert und am Freitagnachmittag verkündet wurde. Sie tritt am Samstag in Kraft und soll zunächst für ein Jahr gelten.

Außerdem können Ärzte ab sofort bei bestimmten Patienten den Labornachweis des Virus auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anfordern. Das teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Freitagabend der „Ärzte Zeitung“ mit.

Dafür kommt die neue Labor-GOP 32816 (Abklärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus) zum Einsatz, die die Selbstverwaltung beschlossen hat.

Bedingungen für den Labortest

Allerdings kann die Laborleistung nur für Patienten angefordert werden, die ein Verdachts- oder Erkrankungsfall nach der Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind (siehe unten).

Im Labor muss dann ein nukleinsäurebasiertes für das neue Virus spezifische Nachweisverfahren zum Einsatz kommen. Abrechnen können die Leistung Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie.

Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Sie belastet damit auch nicht das Laborbudget der anfordernden Ärzte, hieß es.

Ob auch Ärzte für sich selbst ohne Weiteres eine Labordiagnostik auf 2019-nCoV als GKV-Leistung anfordern können, blieb am Freitagabend zunächst offen. Agenturen hatten dies zuvor berichtet.

RKI-Falldefinition

  • Personen mit respiratorischen Symptomen unabhängig von deren Schwere und Kontakt mit einem bestätigten Fall mit 2019-nCoV
  • Personen mit erfülltem klinischen Bild und Aufenthalt in der chinesische Provinz Hubei.

Als klinisches Bild genügt laut RKI ein akutes respiratorisches Syndrom mit dem Verdacht, dass die unteren Atemwege betroffen sind. Fieber oder Husten sind nicht obligat.

Meldepflicht gilt nur für Falldefinition

Die ab Samstag geltende namentliche Meldepflicht umfasst

  • Verdacht,
  • Erkrankung sowie
  • Tod

in Bezug auf eine 2019-nCoV-Infektion. Sie gilt auch dann noch, wenn die Meldung bereits erfolgt war oder wenn ein Verdacht ausgeschlossen werden konnte. Gemeldet werden müssen und sollen jedoch nur Fälle, die der RKI-Falldefiniton entsprechen.

Auch wurde mit der Eilverordnung die namentliche Meldepflicht für Erregernachweise ausgeweitet. Sie gilt nun für direkte als auch indirekte Nachweise von 2019-nCoV, soweit es Hinweise auf eine akute Infektion gibt.

Das Bundesgesundheitsministerium ist nach Paragraf 15 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermächtigt, die Meldepflichten im IfSG per Verordnung anzupassen. „In dringenden Fällen“ benötigt es dafür nicht die sonst nötige Zustimmung des Bundesrats.

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