Ethiker

Nur letzter Ausweg Zwangsbehandlung

Die Ärzteschaft kommt aus der Deckung und bezieht in der Debatte um Zwangsbehandlungen erstmals Stellung. Das Fazit der BÄK-Ethikkommission fällt bedrückend aus.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Nein heißt nein, - auch wenn Patienten Behandlungen nonverbal ablehnen, empfehlen Ethiker.

Nein heißt nein, - auch wenn Patienten Behandlungen nonverbal ablehnen, empfehlen Ethiker.

© Phatic-Photography / fotolia.com

BERLIN. Die Ethikkommission der deutschen Ärzteschaft steckt Zwangsbehandlungen von psychisch erkrankten Menschen äußerst enge Grenzen.

"Aus ethischer wie aus rechtlicher Sicht sind Zwangsmaßnahmen generell und bezogen auf jede Einzelentscheidung auf das absolut unverzichtbare Maß zu reduzieren", schreiben die Mitglieder der zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten bei der Bundesärztekammer in einer Stellungnahme.

Es gebe Hinweise darauf, dass auch heute noch Zwangsbehandlungen zu häufig, zu lang und zu undifferenziert vorgenommen würden. Sie kaschierten zudem institutionelle Defizite.

Einwilligungsfähigkeit herstellen

Schon zu Jahresanfang hatte der Gesetzgeber mit der Novelle des Paragrafen 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Zwangsbehandlungen zur "ultima ratio" erklärt und die Befugnisse von Betreuern eingeschränkt.

Damit hat die Koalition wiederum auf verschiedene Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes reagiert. Die Verfassungsrichter hatten die Regelungen von Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und später auch Sachsens für verfassungswidrig erklärt.

Die Zentrale Ethikkommission geht nun in ihren Empfehlungen über die aktuelle Gesetzgebung und die Rechtsprechung noch hinaus.

Das aus Medizinern, Juristen und weiteren Geisteswissenschaftlern zusammengesetzte Gremium schlägt vor, die Patientenrechte konsequent auch auf nicht einwilligungsfähige psychisch kranke Menschen anzuwenden.

Dies erfordere von Ärzten, zunächst zu versuchen, die Einwilligungsfähigkeit herzustellen. Danach solle der mutmaßliche Wille des Patienten eruiert werden, zum Beispiel anhand einer Patientenverfügung.

Sogar wenn der Patient die Folgen einer Behandlung oder die ihrer Verweigerung nicht ausreichend erkennen und deshalb nicht darüber entscheiden könne, sollten die Behandler den Patienten weiter aufklären und versuchen, seine freiwillige Zustimmung zu erreichen.

Bedrückende Analyse

Die Aufklärung von Patienten vor Zwangsbehandlungen werde häufig für verzichtbar gehalten. Es werde verkannt, dass auch der nicht einwilligungsfähige Patient nach seinen individuellen Fähigkeiten in die Entscheidung einbezogen werden müsse.

Behandlungsverweigerungen würden von den Ärzten zudem ohne weiteres als Ausdruck fehlender Einwilligungsfähigkeit interpretiert.

Die Analyse der Kommission ist bedrückend: "Institutionelle Bedingungen in den Kliniken haben einen erheblichen Einfluss auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen, zum Teil sogar stärker als der Krankheitszustand des Patienten."

Es fehle an Personal, die Kommunikations- und Organisationsstrukturen auf den Stationen wiesen Defizite auf.

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 29.07.201422:54 Uhr

Lange Leitung?

Wenn man genau hinschaut, hat Ihre Antwort, Herr Steffen Jurisch, über ein Jahr vom 12. 7. 2013 bis 29. 7. 2014 gedauert. Wann hatten Sie denn in Ihrer Heilpraktiker-Praxis das letzte Mal "notfall- und intensivmedizinische Entscheidungskonflikte bzw. psychiatrische Extremsituationen" zu bewältigen?

Und mit dem "Fall Mollath", wie Sie es zu formulieren pflegen, haben weder Sie noch ich jemals etwas zu tun gehabt. Auch kennen Sie "chemotherapeutische Mass(ß)nahmen bei Minderjährigen" allenfalls vom Hörensagen: Die Fälle, wo das Sorgerecht der Eltern durch r i c h t e r l i c h e n Beschluss aufgehoben werden musste, um bei einer vital bedrohlichen Tumorerkrankung medizinisch abgewogene Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen völlig uneinsichtige Eltern durchzusetzen, lassen sich an einer Hand abzählen. Die absolut überwiegende Mehrheit der Eltern handelt verantwortungsvoll im Sinne ihres Kindes. Es bleibt unerfindlich, was aus Heilpraktiker-Sicht dagegen spräche?

Eine wie auch immer geartete "Ernährungspflicht" gibt es nicht. Die Folgen dieser grundgesetzlich garantierten Freiheit müssen Ärzte und sicher auch manche Heilpraktiker ausbaden, wenn sie zu vernünftigen Lebensstilen raten wollen.

Sie unterliegen übrigens einem folgenschweren Irrtum: Kein Arzt in Deutschland vermag, "eine Zwangsbehandlung anzuordnen". Dies kann nur durch einen ordentlichen Gerichtsbeschluss und ggf. durch ein richterliches Eilverfahren bei ''Gefahr im Verzug'' geschehen.

Was nun wirklich nervt, ist Ihre Meinung zum ärztlichen Misserfolg: "Dann sollte ihm eine empfindliche Strafe treffen" schreiben Sie wörtlich. Aber das muss man ja auch bei Ihrem Satz "dass Heilpraktiker keine Ahnung von nichts haben" überdenken.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund (z.Zt. Reykjavik/Iceland)

Steffen Jurisch 29.07.201414:02 Uhr

Überdenken

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. med. Schätzer,

ich darf mich schon wundern, woher immer wieder die selbstsichere Annahme herrührt, dass Heilpraktiker keine Ahnung von nichts haben. Ich glaube, dass es in jeder Berufsgruppe dieser Welt sowohl Experten als auch Ausübende gibt, die mehr Schein als Sein verkörpern.

Eine medizinische Entscheidung in einer Notsituation, in welcher das Einverständnis des Patienten nicht eingeholt werden kann (aus objektiven Gründen die aus einer Verletzung oder Schädigung des Organismus herrühren, wie z.B. einem schweren Verkehrsunfall, einer Herzattake oder ähnlichem) stellt in kleinster Weise eine Zwangsbehandlung dar, denn im Normalfall darf davon ausgegangen werden, dass der Patient den gleichen Überlebens- oder Weiterlebenswillen hat wie jeder andere Mensch.

Es gibt jedoch genug Fälle in der Vergangenheit in welcher eine Zwangsbehandlung angeordnet wurde, wo kein Notfall im eigentlichen Sinn gegeben ist. Als Beispiel darf ich hier den Fall Mollath anführen oder die oft gegen den Willen durchgeführten chemotherapeutischen Massnahmen bei Minderjährigen, bei denen das Sorgerecht der Eltern einfach ausser Kraft gesetzt wird. Diese Beispiele waren bei meiner generellen Meinungsäusserung in meinem Hinterkopf. Und gerade bei letzterem, glauben Sie mir ruhig, habe ich mehr Erfahrungen als Sie es je haben werden. Gott möge Ihnen helfen, dass Sie niemals diese Erfahrung machen müssen.

Noch ein Wort zur "apodiktisch vegane Ernährungspflicht als Nonplusultra und Endlösung für und gegen alle Krankheitszustände dieser Welt". Apodiktische Lösungen gibt es nicht!
Ich kenne auch keinen Menschen der eine vegane Ernährungspflicht je gefordert hat, ich kenne aber im Gegenzug genug Beispiele für eine Omnivore Ernährungspflicht.
Allerdings bin ich der tatsächlichen Ansicht, dass eine gesunde vegane Ernährung ein wichtiger Baustein bei der generellen Gesundheitsprävention ist - denn eine gesunde vegane Ernährung umfasst weit mehr als nur das weglassen sämtlicher tierischer Produkte. In der Diskussion um Ernährung sind es in der Regel nicht die Heilpraktiker die mit Nichtwissen oder Halbwissen sich disqualifizieren - auch wenn es unter diesen noch eine Menge Vertreter gibt, die kein Wissen über eine gesunde Ernährung haben. ;-)

Fazit:
Wenn Sie sich als Arzt bei jeder Entscheidung in erster Linie von Ihrem Herzen, Ihrem menschlichen Verstand, geleitet von Ihrer Berufung als Arzt, leiten lassen - dann ist meine und die Welt der anderen Menschen in Ordnung und wird es bleiben, denn dann können Anwälte oder Institutionen entscheiden was diese wollen, es wird immer Ihre Arztmeinung das ausschlaggebende Moment sein, zum Wohle des Menschen!

Hochachtungsvoll und ebenfalls mit kollegialem Gruß
Steffen Jurisch, Heilpraktiker

Dr. Thomas Georg Schätzler 12.07.201315:09 Uhr

Jawoll, Herr Kollege und Heilpraktiker Steffen Jurisch?

Von notfall- und intensivmedizinischen Entscheidungskonflikten bzw. psychiatrischen Extremsituationen keine Ahnung, aber immer das "Wohlergehen des Volkes im Auge haben" und "jegliche Zwangsbehandlung unter Strafe stellen" wollen?

Wenn man, wie ich meine und es auch praktiziere, "jede Einzelentscheidung auf das absolut unverzichtbare Maß zu reduzieren" versucht, bedeutet auch der novellierte Paragraf 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass Zwangsbehandlungen als "ultima ratio" in begründeten Einzelfällen in der medizinisch-ärztlichen Realität t a t s ä c h l i c h vorkommen k ö n n e n.

Heilpraktiker, die einerseits apodiktisch vegane Ernährungspflicht als Nonplusultra und Endlösung für und gegen alle Krankheitszustände dieser Welt anpreisen, gleichzeitig aber ärztliche Kolleginnen und Kollegen, die in existenziellen Konfliktfällen Zwangsmaßnahmen im Einzelfall zu verantworten haben, imperativ zu Erfolgszwang oder andernfalls zu "empfindlichen Strafen" verurteilt sehen wollen, verspielen vollends ihre Glaubwürdigkeit. Denn sie sind bei Entscheidungen für oder gegen medizinischen Notfall- und Zwangsmaßnahmen oder bei einer gutachterlich begründeten Sicherungsverwahrung diejenigen, die garantiert n i c h t gefragt sind.

Je mehr man allerdings Befugnisse von Betreuern einschränkt, desto stärker unterliegen zu verfügende Zwangsmaßnahmen der allgemeinen Gerichtsbarkeit. Und da gibt es aktuell viele Zweifel an den einzelnen juristischen Entscheidungsfindungen. Auch dies führt zu institutionellen Defiziten bei Zwangsbehandlungen.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Steffen Jurisch 12.07.201307:31 Uhr

Strafttat!

Wenn der Gesetzgeber wirklich das Wohlergehen des Volkes im Auge haben sollte, dann würde er jegliche Zwangsbehandlung unter Strafe stellen. Wer kann nur solch eine Entscheidung mit seinem menschlichem Gewissen vereinbaren? Das können auf keinen Fall Menschen und noch weniger Ärzte die einen Eid geschworen haben. Zwang - kann niemals zum Wohle eines Menschen sein.

Es mag Situationen geben in denen der Patient vielleicht nicht wirklich entscheiden kann ob eine Behandlung im Nutzen oder noch mehr Schaden würde aber dies kann auch kein Arzt sagen. Lassen wir doch den Arzt, der entscheidet eine Zwangsbehandlung anzuordnen, seine Unterschrift auch dafür geben, dass die Behandlung die er anordnet zu Erfolg führen wird! Wenn nicht sollte ihm eine empfindliche Strafe treffen. Ich wette, das Thema Zwangsbehandlung hätte sich sofort erledigt.

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