Medizinrechtler

Patientenverfügung wird überbewertet

Nur eine Minderheit auch älterer Menschen hat eine schriftliche Patientenverfügung. Juristen sind allerdings der Auffassung, dass auch eine schriftliche Erklärung des Betroffenen längst nicht alle Probleme löst.

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HEIDELBERG. Ein Viertel aller Patienten in der Klinik hat eine Patientenverfügung, bei den über 60-Jährigen sind es inzwischen über 40 Prozent. Doch der überwiegende Teil hat nichts Schriftliches darüber festgelegt, welche medizinische Maßnahmen er in bestimmten Krankheitssituationen wünscht oder ablehnt.

Diese Zahlen nannte der Münchner Medizinrechtsexperte Wolfgang Putz bei einem Symposium über Patientenverfügungen im klinischen Alltag der Abteilung " Klinische Ethikberatung" am Universitätsklinikum in Heidelberg. Eine Patientenverfügung sei gut und wichtig, sagte der Jurist, doch werde ihr Stellenwert derzeit völlig überbewertet.

Es gebe neben der schriftlichen Verfügung nämlich auch andere juristisch anerkannte Möglichkeiten, um den Willen des Patienten zu eruieren, falls dieser nicht mehr dazu in der Lage sei, diesen selbst zu äußern, sagte Putz mit dem Hinweis auf eine vor Kurzem ergangene BGH-Entscheidung (BGH XII ZB 202/13.)

Ermittlung des mutmaßlichen Willens

Danach sei der mündlich vorgetragene Wille gegenüber Angehörigen ebenso verbindlich wie der schriftlich festgelegte. Nach dem BGH-Urteil gebe es keine höheren Anforderungen an eine mündliche wie an eine schriftliche Vorausverfügung. Wenn keine mündliche oder schriftliche Willensäußerung vorliege, müsse auf den mutmaßlichen Willen zurückgegriffen werden.

Putz verwies auf den Paragrafen 1901 a Absatz 2 im BGB: Wenn keine Patientenverfügung vorliege oder die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffe, habe der Betreuer die Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwillige oder sie untersage.

Der mutmaßliche Wille sei aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Hier seien insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu berücksichtigen.

Die schriftliche Patientenverfügung sei also nur ein Weg zum Ziel, um den Wunsch des Patienten zu eruieren, resümierte der Rechtsexperte.

Klinische Realität oft hochkomplex

Die Klinische Ethikberaterin Dr. Beate Herrmann vom Heidelberger Universitätsklinikum verwies darauf, dass man im klinischen Alltag selten auf den Idealfall treffe, nämlich dass der Patient eine vorausschauende Verfügung habe; dass die Situation , in der er sich gerade befinde, genau mit der vorbeschriebenen in der Verfügung übereinstimme und diese dann umgesetzt werde.

In der Realität habe man es häufig mit Patienten in hochkomplexen Krankheitssituationen zu tun, die niemand habe vorausdenken können. Liege eine Patientenverfügung vor, könne diese zwar Hinweise für das medizinische Vorgehen in bestimmten lebenslimitierenden Situationen geben, aber letztlich müsse sie immer für die aktuelle Situation interpretiert werden.

Deshalb sei das Gespräch mit den Angehörigen und den Ärzten - vorausschauend und im Verlaufe einer Erkrankung - genauso wichtig wie die schriftliche Verfügung, um seinen Willen über das medizinische Vorgehen in Grenzsituationen zu bekunden.

Sowohl der Jurist als auch die Ethikberaterin betonten , wie wichtig es sei, einen Bevollmächtigten einzusetzen, um den Willen des Patienten vertreten und durchsetzen zu können. Putz: " Sie können mit der Patientenverfügung alleine nicht alles regeln."

Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Einstellungen von Menschen im Verlaufe einer schweren Erkrankung ändern könnten. Je kränker Menschen seien, desto eher würden sie sich an Krankheitssituationen und Behandlungsvorgaben anpassen. Hier sieht Herrmann ein Problem der Vorausverfügung.

Es gelte dann herauszufinden, wie der Patient in der aktuellen Situation entscheiden würde, wenn er dies selbst nicht mehr bekunden könne. Auch hier könne ein Bevollmächtigter die Interessen des Patienten am Besten vertreten. (bd)

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