Öffentlicher Gesundheitsdienst
Sachsen will ÖGD-Gesetz novellieren
Nicht nur die Erfahrungen aus der Pandemie machen eine Anpassung des sächsischen ÖGD-Gesetzes notwendig. In die Novelle des aus 1991 stammenden Gesetzes sollen auch Änderungen aus dem Präventionsgesetz einfließen.
Veröffentlicht:Dresden. Das sächsische Sozialministerium will das Gesetz des Freistaats zum öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) stark verändern. Das ergibt sich aus Unterlagen, die die Ärzte Zeitung aus Kreisen des sächsischen Gesundheitswesens erhalten hat. Staatssekretär Sebastian Vogel (SPD) hat den Referentenentwurf von Anfang Februar mit einem Schreiben von Mitte März zur Anhörung freigegeben und bittet um Rückmeldungen bis zum 10. Mai.
Er begründet die geplante Novellierung unter anderem damit, dass das jetzige Gesetz zum ÖGD in Sachsen aus dem Jahr 1991 stamme und sich seitdem Rahmenbedingungen und Tätigkeitsschwerpunkte verändert hätten.
Neu ist unter anderem, dass künftig einige Aufgaben der Gesundheitsämter als weisungsfreie Pflichtaufgaben verstanden werden sollen. Bisher sind es allesamt Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Weisungsfreie Pflichtaufgaben sollen zum Beispiel die HIV- und AIDS-Beratung sowie die Beteiligung der Gesundheitsämter bei Umweltprüfungen werden.
Vogel schreibt, dass auch künftig die Gesundheitsämter auf einen angemessenen Impfschutz hinwirken sollten. Vor allem bei Pandemien sei daher eine „ausreichende und einheitliche Notfallplanung erforderlich“. Die Erstellung und Aktualisierung von Alarm- und Einsatzplänen sei wiederum Voraussetzung für eine „unverzügliche Aufgabenerfüllung der Gesundheitsämter nach dem Infektionsschutzgesetz“. Diese Pflichten sollen im novellierten Gesetz konkret benannt werden, um „Unklarheiten im Vollzug zu vermeiden“.
Abweichung von SIKO möglich
Außerdem soll im neuen Gesetz genauer beschrieben werden, auf welcher Grundlage das Sozialministerium seine Impfempfehlungen ausspricht. So soll sich das Ministerium bei seinen Impfempfehlungen zwar in der Regel an die Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission halten. Es kann dem Referentenentwurf zufolge jedoch auch öffentliche Empfehlungen aussprechen, die sich an der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut orientieren.
Änderungen sind vorgesehen bei den Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen. Die von den Gesundheitsämtern durchzuführenden Untersuchungen und Beratungen sollen künftig nach sozialpädiatrischen Kriterien erfolgen. Dies sei erforderlich, weil die „qualitativen Anforderungen an die Arbeit der Kinder- und Jugendärzte und -ärztinnen aufgrund bundesweiter Veränderungen der Bevölkerungsstruktur mit Auswirkungen auf die soziale Lage gestiegen“ seien. Als Beispiele werden im Referentenentwurf entwicklungsauffällige, chronisch kranke Kinder, Inklusion, erhöhter Beratungsbedarf, unterstützungsbedürftige Lebenslagen und Familien mit Migrationshintergrund genannt. Unter sozialpädiatrischem Vorgehen werde die „Betreuung von Heranwachsenden mit erhöhtem Unterstützungs- und Zuwendungsbedarf hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Risiken unter besonderer Berücksichtigung der Lebensbewältigung und Teilhabe“ verstanden.
Bessere Gesundheitsberichterstattung
Darüber hinaus sind Verbesserungen bei der Gesundheitsberichterstattung vorgesehen. Laut Staatssekretär Vogel sollen gesundheitsplanerische und qualitätssichernde Aspekte stärker berücksichtigt werden. Die Änderungen dienten einer „aussagefähigen, standardisierten und qualitätsgesicherten Gesundheitsberichterstattung“. Zudem werde eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen.
Außerdem sollen die Regelungen zur Gesundheitsförderung und Prävention an aktuelle Bedürfnisse und die Anforderungen des Präventionsgesetzes angepasst werden. Regionale Aspekte würden stärker berücksichtigt, um Präventionsbedarfe zu ermitteln. Den Gesundheitsämtern komme künftig eine stärker koordinierende Funktion zu als bisher, führt Vogel aus. (sve)