Bundesgerichtshof
Schockfotos auf Zigarettenschachteln müssen nicht zwingend sichtbar sein
Die Karlsruher Richter fordern Warnhinweise auf Zigaretten-Ausgabeautomaten an Supermarktkassen, wenn die Auswahltasten ähnlich wie die Packungen selbst aussehen.
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Wenn ein Symbol auf einem Automaten an eine Zigarettenpackung erinnert, dann müssen dort auch Schockfotos und Warnhinweise angebracht werden. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
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Karlsruhe. Sind in Ausgabeautomaten für Zigaretten in Supermärkten die Schachteln insgesamt nicht sichtbar, dürfen dort auch die auf die Schachteln aufgedruckten „Schockfotos“ und Warnhinweise verborgen bleiben.
Auf dem Automaten müssen danach aber die Warnhinweise dann mit angezeigt werden, wenn zur Beschriftung der Auswahltasten Abbildungen verwendet werden, die einer Zigarettenschachtel ähneln, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag.
Richter folgen den Klägern nur teilweise
Damit gab der BGH der Unterlassungsklage des Vereins Pro Rauchfrei gegen den Betreiber zweier Supermärkte in München teilweise statt. Wegen des Jugendschutzes verkaufte dieser Zigaretten mittels Ausgabeautomaten an der Kasse.
Nach Freigabe des Automaten durch Kassiererin oder Kassierer wurden die Schachteln auf Knopfdruck direkt auf das Kassenband befördert. Zur Auswahl waren nicht die Schachteln selbst zu sehen, sondern Abbildungen, die wie die jeweilige Zigarettenschachtel gestaltet waren, allerdings ohne „Schockfotos“ und Warnhinweise.
Nach EU-Recht dürfen die Warnhinweise beim Verkauf nicht „verdeckt“ werden. Der BGH hatte gleich zweimal beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, was dies für die Ausgabeautomaten an den Supermarktkassen bedeutet. Nach den Antworten aus Luxemburg hat der BGH nun abschließend über den Streit entschieden.
Hinweis, wenn es an Zigaretten erinnert
Danach dürfen die ganzen Schachteln in dem Ausgabeautomat unsichtbar verschwinden. Auch Schockbilder und Warnhinweise müssen dann nicht sichtbar sein. Denn diese würden dann nicht unzulässig „verdeckt“, so der BGH.
Allerdings müssten auf dem Automaten die Warnhinweise gezeigt werden, wenn für die Beschriftung der Auswahltasten Abbildungen verwendet werden, die in ihrer Aufmachung einer Zigarettenschachtel ähneln.
Nach der Rechtsprechung des EuGH gelte dies nicht nur, wenn naturgetreue Abbildungen der Zigarettenschachteln verwendet werden, sondern bereits dann, „wenn die Abbildung – wie im Streitfall – an eine Zigarettenpackung erinnert“. Denn von einer solchen Abbildung gehe „ein vergleichbarer Kaufimpuls aus“, argumentierte der BGH. (mwo)
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 176/19