Sterbehilfe-Verbot: Wenker bekräftigt BÄK-Forderung

BERLIN (dpa/eb). Die Vizepräsidentin der Bundesärztekammer (BÄK) und Niedersachsens Kammer-Präsidentin, Dr. Martina Wenker, hat die BÄK-Forderung erneuert, das geplante Gesetz gegen kommerzielle Sterbehilfe zu verschärfen.

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"Der Gesetzgeber hat angekündigt, die gewerbliche Sterbehilfe unter Strafe zu stellen", sagte sie der in Hannover erscheinenden "Neuen Presse".

Wenker: "Das begrüßen wir ausdrücklich. Aber ich würde mir wünschen, dass jede Form der organisierten Sterbehilfe verboten wird."

Der von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) vorgelegte Entwurf zum Verbot der kommerziellen Sterbehilfe sieht bislang nur eine Strafe für die "gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung" vor.

Auch die Delegierten des 115. Deutschen Ärztetags in Nürnberg hatten ein Verbot jeglicher Form organisierter Sterbehilfe gefordert.

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Kommentare
Lutz Barth 04.06.201216:59 Uhr

Der neopaternalistische Ethikkurs der Bundesärztekammer ist zwingend zu stoppen!

Es ist schon erstaunlich, mit welcher Beharrlichkeit die Bundesärztekammer gewillt ist, ihren ethischen und damit in erster Linie neopaternalistischen Kurs durchzusetzen und in unserer Gesellschaft diesen als magna Charta einer guten und würdigen Kultur des Sterbens gleichsam anpreisen will.

Es mehren sich die Stimmen all derjenigen, denen der vom Bundesministerium der Justiz zur Diskussion gestellte Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung zu kurz greift: Es wird einem generellen Verbot das Wort geredet und da drängt sich der Verdacht auf, dass die Gegner der Liberalisierung der Sterbehilfe im Kern auf eine Regelung drängen, wie sie in Österreich besteht.

Die ethische Basta-Politik wird zunehmend unerträglicher und es wird dringend der Appell an den parlamentarischen Gesetzgeber gerichtet, sich von diesen ethischen Nebelbomben nicht einhüllen zu lassen.
Insbesondere die Statements ranghoher Ärztefunktionäre lassen darauf schließen, dass diese den hohen Rang des Selbstbestimmungsrechts der schwersterkrankten und sterbenden Patienten verkennen und überdies – ähnlich der Hospizbewegung – gewisser Machbarkeitsphantasien erlegen sind, wonach in der Palliativmedizin die einzig vertretbare Option eines begleiteten würdevollen Sterbens erblickt wird.

Mit einem solchen ideologisch anmutenden Fundamentalismus kann und darf die BÄK sich auf Dauer nicht durchsetzen, auch nicht um den Preis der prinzipiell anerkennungswürdigen Normsetzungskompetenz der öffentlich-rechtlichen Kammern. Auch Ärztefunktionäre werden lernen müssen, dass für sie das Grundgesetz mit seinen grundlegenden rechtsethischen Grundstandards gilt und in diesem Sinne ist es eine vorrangige Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, für einen konsequenten Grundrechtsschutz sowohl der schwersterkrankten und sterbenden Patienten, aber auch für die verkammerten Ärzte selbst, zu tragen!

Das „Grundgesetz ärztlicher Sittlichkeit“ – abgeleitet aus den Lehren des Hippokrates – nimmt weder die Rechte der Patienten noch der der Ärzteschaft ernst, sondern dient einigen hochrangigen Ärzten vornehmlich dazu, ihren restriktiven neopaternalistischen Kurs gegenüber der Gesellschaft und ihrer Kollegenschaft durchzudrücken, tunlichst abgesegnet durch eine pseudodemokratische Legitimation des sog. „Ärzteparlaments“, von dem nicht immer sicher feststeht, ob dieses den Inhalt und die Tragweite der zur Abstimmung gestellten Anträge vollständig erfasst!

Der parlamentarische Bundesgesetzgeber sollte kein „Stückwerk“ mit seinem Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe auf den Weg bringen, sondern nach Jahrzehnten endloser Debatten ein Sterbehilfe-Gesetz zur Diskussion stellen, welches insbesondere den Belangen der Schwersterkrankten gerecht wird und zwar tunlichst jedem einzelnen von ihnen!. Dass dies möglich ist, dokumentiert nicht zuletzt der Alternativ-Entwurf zur Sterbehilfe namhafter Rechtsprofessoren, die sich mehr von ihrem Sachverstand leiten lassen denn von ihren individuellen Glaubensüberzeugungen.

Unsere Gesellschaft braucht keine Oberethiker und Obergelehrte, die von sich meinen, den Schlüssel für ein würdevolles Sterben gefunden zu haben, noch bedarf die verfasste Ärzteschaft einer Selbstverwaltung, die aufgrund ihrer „Normsetzungskompetenz“ glaubt, die individuelle Gewissensentscheidung ihrer Kolleginnen und Kollegen beugen zu können.
Es ist hohe Zeit, dass die Debatte dort intensiv geführt wird, wo sie hingehört: nämlich beim parlamentarischen Gesetzgeber.

Dieser darf sich auf Dauer nicht seiner Regelungsaufgabe entziehen und insofern sollte die Möglichkeit genutzt werden, sich insgesamt dem Regelungskomplex der „Sterbehilfe“ anzunehmen, da die verfasste Ärzteschaft offensichtlich nicht gewillt ist, den rechtsethisch gebotenen und zwingend einzufordernden Grundstandard unseres Grundgesetzes zu wahren.

Das deutsche Staatsvolk bedarf

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