Zwangsbehandlung
Verfassungsgericht fordert strengere Regeln
Die Richter des Verfassungsgerichts in Karlsruhe halten die Zustimmung des Betreuers allein nicht für ausreichend.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat auch die sächsischen Regelungen zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug für verfassungswidrig und damit teilweise für nichtig erklärt.
So reicht das Einverständnis des gesetzlichen Betreuers eines psychisch Kranken für dessen medizinische Zwangsbehandlung nicht aus, heißt es in dem kürzlich veröffentlichten Beschluss.
2011 hatte das Gericht bereits die rheinland-pfälzischen und die baden-württembergischen Regelungen zur Zwangsbehandlung teilweise für verfassungswidrig erklärt.
Nach den dabei aufgestellten Grundsätzen müssen Ärzte und Gerichte es akzeptieren, wenn sich ein Patient bewusst gegen die Behandlung entscheidet.
Ankündigung und Kontrolle notwendig
Nur wenn der Patient krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist, könne eine Zwangsbehandlung gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist dann, dass der Patient sich oder andere gefährdet oder dass er ohne die Behandlung niemals als geheilt entlassen werden kann.
Notwendig sind zudem eine Ankündigung der Zwangsbehandlung und eine unabhängige Kontrolle. Diese Voraussetzungen seien in Sachsen bislang nicht erfüllt, entschied das Gericht.
Es gab damit einem Mann mit chronifizierter paranoider Schizophrenie recht, der keine Neuroleptika mehr einnehmen wollte. Die behandelnden Ärzte veranlassten daraufhin die zwangsweise Gabe der Medikamente. Der Betreuer des psychisch Kranken stimmte dem zu.
Richter: Gesetzliche Grundlage fehlt in Sachsen
Die Richter entschieden, dass selbst bei aus Sicht der Ärzte zwingenden sachlichen Gründen die Zwangsbehandlung unzulässig war.
Denn es fehle in Sachsen an einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage. Es genüge nicht, wenn Landesrecht die Zustimmung des Betreuers oder anderweitigen gesetzlichen Vertreters verlange.
Notwendig sei eine unabhängige Kontrollinstanz; eine solche unabhängige Stelle sei der Betreuer nicht. Zudem fehle in Sachsen eine gesetzliche Bestimmung der Ziele, für die eine Zwangsbehandlung zulässig sein soll. (mwo)
Az.: 2 BvR 228/12