Niedersachsen
Zwangsmitgliedschaft in Pflegekammer rechtmäßig
Der Landesgesetzgeber hat seine Befugnisse nicht überschritten, urteilt das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen.
Veröffentlicht:LÜNEBURG. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen ist rechtmäßig. Der Gesetzgeber hat seine Kompetenzen nicht überschritten und Grundrechte sind nicht verletzt, urteilte am Donnerstag das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg. Auch habe der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtmitglieder weit fassen dürfen.
Mit dem „Kammergesetz für die Heilberufe“ hatte Niedersachsen de Pflegekammern zum Jahresbeginn 2017 eingeführt. Es sieht die Zwangsmitgliedschaft für Alten-, Gesundheits- und Krankenpfleger vor.
Eine der zwei Klägerinnen leitet ein Pflegeheim und arbeitet dort auch als Pflegedienstleiterin. Sie meinte, die Zwangsmitgliedschaft sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Wie schon das Verwaltungsgericht Hannover widersprach dem nun auch das OVG Lüneburg. Der Landesgesetzgeber habe seine Befugnisse nicht überschritten. Höherrangiges Recht sei nicht verletzt, und auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sei Rechnung getragen worden.
Insbesondere habe der Gesetzgeber zu der Einschätzung kommen dürfen, dass die Förderung und Vertretung der Berufsinteressen und die berufliche Aufsicht durch die Pflegekammer in Selbstverwaltung „einem legitimen öffentlichen Interesse“ diene. Durch private oder freiwillige Zusammenschlüsse könne dies nicht gleich wirksam verwirklicht werden.
Auch den Einwand, die Zwangsmitgliedschaft koste rund 0,4 Prozent des Einkommens, ließ das OVG nicht gelten. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht anordnen dürfen, und sie sei auch der Höhe nach vertretbar.
Die zweite Klägerin arbeitete früher als Fallmanagerin für das Klinikum Osnabrück, inzwischen dort als Aufnahmemanagerin der Neurologiestation. Beides seien eher Verwaltungstätigkeiten. Doch eine pflegerische Tätigkeit sei gar nicht erforderlich, so das OVG. Laut Gesetz reiche schon die reine Möglichkeit aus, dass die bei der anerkannten Ausbildung erlangten Kenntnisse verwendet werden können. Maßgeblich seien hier die konkreten Aufgaben. Laut Stellenbeschreibung seien hier die Voraussetzungen erfüllt.
OVG Lüneburg
Az.: 8 LC 117/18 und 8 LC 116/18
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