Zweitmeinung
Ärzte benötigen die Genehmigung ihrer KV
Indikationen, Aufgaben, Qualifikationen: Was Ärzte tun und beachten müssen, um eine Zweitmeinung zu erstellen hat der GBA nun konkret definiert.
Veröffentlicht:BERLIN. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat die Regularien zur Erbringung der ärztlichen Zweitmeinung konkretisiert. Jetzt wurde unter anderem definiert, welche einzelnen Arbeitsschritte zur Zweitmeinung nötig sind: Die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes, ein Anamnesegespräch sowie körperliche Untersuchungsleistungen – die zulässigerweise ein zweites Mal durchgeführt werden dürfen – sind zum Beispiel Teil der Leistung, lässt sich der neuen GBA-Richtlinie entnehmen.
Bereits Ende September hatte der GBA die Indikationen festgelegt, für die ein strukturiertes Zweitmeinungsverfahren gelten soll (wir berichteten). Ausgewählt wurden die Tonsillektomie, die Tonsillotomie sowie Hysterektomien. Ausgenommen sind maligne Erkrankungen bei den benannten Eingriffen. Jetzt hat der GBA in seinem Beschluss ebenfalls festgeschrieben, über welche Qualifikationen Ärzte konkret verfügen müssen, um überhaupt eine Zweitmeinung erbringen zu dürfen. Nötig ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Dafür müssen folgende Faktoren nachgewiesen werden:
- Anerkennung einer Facharztbezeichnung in dem für den jeweiligen Eingriff festgelegten Fachgebiet,
- mindestens fünfjährige ganztägige oder vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung,
- Erfüllung der Fortbildungsverpflichtungen,
- Befugnis zur Weiterbildung oder eine akademische Lehrbefugnis.
Der Indikationssteller ist aber auch nicht frei von Pflichten: Bei den Indikationen, bei denen eine Zweitmeinung möglich ist, müssen Patienten über das Recht zur Einholung einer solchen Zweitmeinung informiert werden, heißt es. Dies habe in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen. Zu den Informationspflichten des Arztes gehört der Richtlinie zufolge unter anderem, die Patienten darauf hinzuweisen, wo sie die Kontaktdaten von Ärzten finden, die eine Zweitmeinung abgeben dürfen.
Auch die Zweitmeinungsabgabe ist geregelt: Sie gilt nämlich dann als abgegeben, wenn Ärzte nach Paragraf 8 Abs. 6 der GBA-Richtlinie die Indikation zum empfohlenen Eingriff bestätigt oder nicht bestätigt haben und weitere Handlungsoptionen mit dem Patienten erläutert wurden. Sie gilt auch dann als abgegeben, wenn der Arzt die Empfehlung zum Eingriff nicht bestätigen kann, da aus seiner Sicht relevante Befunde fehlen. Ein zusammenfassender Bericht an den indikationsstellenden Arzt und den Patienten ist dem GBA zufolge nur auf Wunsch des Patienten notwendig.
Bevor die Zweitmeinungsrichtlinie des GBA nun wirksam wird, prüft sie zunächst noch das Bundesministerium für Gesundheit. Erst nach der Nichtbeanstandung gibt es grünes Licht. Allerdings hat anschließend noch der Bewertungsausschuss drei Monate Zeit, die Vergütung festzulegen, die Vertragsärzte nach EBM für die Erbringung der Leistung dann in Zukunft erhalten. Aktuell können zumindest erneute Untersuchungen für die Zweimeinung nicht zulasten der GKV abgerechnet werden. Ärzte sind bei Kassenpatienten momentan also darauf angewiesen, die Optionen im Einzelfall mit der betreffenden Kassen zu klären.
GBA-Beschluss im Web unter:
So steht es im Gesetz:
Paragraf 27 b SGB V, Absatz 1:
Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt (...) einzuholen. Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.