Versorgungswerke

Ärztekammer Nordrhein befreit alte Wechsler

Wer als Arzt im fortgeschrittenen Alter als Angestellter nach Nordrhein wechselt, muss künftig nicht mehr mit Einbußen bei der Altersversorgung rechnen. Die Ärztekammer hat ihre Satzung geändert und den Zugriff der Rentenversicherung erschwert.

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Ungetrübte Aussichten: wer als älterer Arzt als Angestellter nach Nordrhein wechselt, muss keinen Ärger mehr mit der Deutschen Rentenversicherung befürchten.

Ungetrübte Aussichten: wer als älterer Arzt als Angestellter nach Nordrhein wechselt, muss keinen Ärger mehr mit der Deutschen Rentenversicherung befürchten.

© Robert Kneschke/fotolia.com

DÜSSELDORF. In Nordrhein sollen ältere Ärzte die berufliche Mobilität nicht länger mit dem Verlust ihrer Mitgliedschaft in einem ärztlichen Versorgungswerk bezahlen müssen.

Deshalb hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNo) eine Satzungsänderung beschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 greift. Die Delegierten gaben der Nordrheinischen Ärzteversorgung (NÄV) gleichzeitig mehr Spielraum in ihrer Reservierungspolitik.

Die Modifikation zur Mitgliedschaft zielt auf eine vergleichsweise kleine Gruppe: Ärzte, die in Nordrhein als angestellte Ärzte arbeiten, aber freiwilliges Mitglied in einem anderen ärztlichen Versorgungswerk sind. Wenn sie den Arbeitgeber wechseln, müssen sie bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erneut einen Befreiungsantrag stellen.

Früher gab es keine Probleme mit der Rentenversicherung

In früheren Jahren gab es damit kein Problem. Seit Ende 2012 hat die DRV aber die Bedingungen verschärft. Sie setzt für die Befreiung die Möglichkeit einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk voraus.

Diese bestand aber bislang bei der NÄV für all jene Ärzte nicht, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und Mitglieder einer anderen Versorgungseinrichtung waren. Künftig sind auch sie Mitglieder der NÄV und können sich bei einem Stellenwechsel von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

"Die Satzungsänderung ist notwendig, damit diese Mitglieder in der Versorgungswerk-Landschaft verbleiben können", sagte NÄV-Geschäftsführer Dr. Gerhard Rosler. Falls sich die Spruchpraxis der Deutschen Rentenversicherung erneut ändert, könnten weitere Anpassungen notwendig werden, kündigte er an.

Rosler begründete auch die Notwendigkeit des zweiten Punktes der Satzungsänderung, der die Reservierungspolitik des Versorgungswerks betrifft. Dabei geht es um die Bildung einer besonderen Sicherheitsrücklage zur Absicherung möglicher künftiger Verluste.

Zurzeit kann die NÄV 5 Prozent eines Bilanzüberschusses in die Sicherheitsrücklage fließen lassen. Das geht aber nur bis zu einem Umfang von 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung.

Gerüstet für künftige Kapitalmarktschwankungen

Künftig erhalten die Verantwortlichen im Versorgungswerk mehr Gestaltungsmöglichkeiten im Umgang mit den Reserven. Sie können den Bilanzüberschuss auf Basis einer Prüfung durch Sachverständige ganz oder teilweise der Rücklage zuweisen, mindestens aber 5 Prozent.

Die Sicherheitsrücklage kann maximal 6 Prozent der Deckungsrückstellung betragen. "Dadurch wären wir in der Lage, Schwankungen am Kapitalmarkt auszugleichen", begründete Rosler die Satzungsänderung. Angesichts der Unsicherheiten sei es sinnvoll, eine ordentliche Reserve zu haben. (iss)

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