„Homöopathie“ statt Masernimpfung
Ärztekammer zeigt Ärztin wegen gefälschter Impfausweise an
Urkundenfälschung? Eine Ärztin in Sachsen soll eine Masernimpfung in einen Impfausweis eingetragen haben, um eine Kindereinrichtung zu täuschen. Jetzt hat die Kammer Anzeige gegen sie erstattet.
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Tatsächlich geimpft? Kindereinrichtungen müssen sich auf Eintragungen im Impfausweis verlassen können.
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Dresden. Die Sächsische Landesärztekammer hat eine Ärztin aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse bei der Staatsanwaltschaft Dresden angezeigt.
Die Medizinerin habe bei Kindern eine Masernimpfung in den Impfausweis eingetragen, obwohl eine solche Impfung nicht durchgeführt worden sei, teilte die Kammer in Dresden mit. Stattdessen sei homöopathisch „geimpft“ worden.
Die Frau habe die ihr vorgelegten Impfausweise ausgefüllt und gewusst, dass die Eltern der nicht gegen Masern geimpften Kinder diese Impfausweise in Gemeinschaftseinrichtungen vorlegen würden, „um die dortigen Entscheidungsträger zu täuschen und ohne Masernschutz zur Aufnahme in die Gemeinschaftseinrichtung zu bewegen“. Die Täuschung sei „offensichtlich erfolgreich“ gewesen, denn es seien bereits Kinder auf diese Weise aufgenommen worden.
„Für die Sächsische Landesärztekammer besteht ein hohes Interesse an der Verfolgung dieser Straftat, weil die Legitimation von Impfausweisen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzte auf dem Spiel stehen“, sagt Präsident Erik Bodendieck.
Möglicher Verstoß auch gegen die Berufsordnung
Die Ärztin habe sich nach Einschätzung der Kammer des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß Paragraf 278 des Strafgesetzbuches und der Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung gemäß der Paragrafen 271 und 27 des Strafgesetzbuches strafbar gemacht. Dafür sei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe möglich.
Die Sächsische Landesärztekammer hatte in den vergangenen Monaten auch immer wieder davor gewarnt, Gefälligkeitsatteste ohne entsprechende gesicherte Diagnose für Menschen auszustellen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen wollen.
Ärzte, die Atteste wider besseren Wissens oder gar aus Gefälligkeit ohne individuelle Untersuchung/Konsultation ausstellen, verstießen auch gegen Paragraf 25 der Berufsordnung, der sie dazu verpflichtet in Gutachten und Attesten „nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen“. (sve/eb)