Genussscheine
Anleger haften für krumme Geschäfte
Inhaber von Genussscheinen sind auch für Verluste haftbar, die von unseriösen Geschäften herrühren.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Mit Genussscheinen setzen deren Inhaber nicht nur auf den wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch auf Seriosität und Charakterstärke der Unternehmer.
Denn die Anleger haften im Zweifel auch für Verluste durch krumme Geschäfte, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil gegen die Corealcredit Bank AG entschieden hat. Wenn noch etwas zu holen ist, können sie aber Schadenersatz verlangen.
Eine Rechtsvorgängerin der auf gewerbliche Immobilienfinanzierung spezialisierten Bank hatte Genussscheine ausgegeben. Dabei war eine Beteiligung an den ausgewiesenen Bilanzgewinnen und -verlusten vereinbart.
Zwischen 2001 und 2002 hatte die Rechtsvorgängerbank hoch spekulative Zinsderivatgeschäfte im Umfang von knapp 14 Milliarden Euro getätigt. Um die dabei entstandenen Verluste aufzufangen, schossen die Aktionäre Gelder zu, aber auch die Genussscheininhaber mussten bluten.
Die Bank geht selbst davon aus, dass das Hypothekenbankgesetz solche Zinsderivatgeschäfte nicht erlaubt. Schadenersatzklagen gegen die früheren Vorstände sind noch anhängig.
Das New Yorker Investmentunternehmen Davidson Kempner hatte die Genussscheine in seinen Fonds "Distressed Opportunities" aufgenommen. Mit seiner Klage verlangt es die Feststellung, dass die Genussscheine nicht für die Zinsderivat-Verluste haften, hilfsweise Schadenersatz von der Bank.
Der BGH wies den Hauptantrag ab. Nach den vereinbarten Bedingungen seien die Genussscheine an den Bilanzverlusten beteiligt. Dieser umfasse auch Verluste, "die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde".
Nach dem Urteil der Karlsruher Richter steht die Frage des Schadenersatzes für Genussschein-Inhaber aber auf einem anderen Blatt. Diesbezüglich müsse das Unternehmen für rechtswidrige oder unseriöse Geschäfte haften.
Aufsichtsrechtliche Regelungen über die Einbeziehung des Genussscheinkapitals in das Eigenkapital der Bank stünden dieser zivilrechtlichen Haftung nicht entgegen, befanden die Richter.
Da in der Vorinstanz das Oberlandesgericht (OLG) Köln auch den Schadenersatz abgelehnt hatte, muss es nun neu über den Streit entscheiden. (mwo)
Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: II ZR 395/12