Aut-idem-Kreuz

Arzt behält bei Rezept die Oberhand

Setzt ein Arzt das Aut-idem-Kreuz, darf der Apotheker keinen Austausch von Original und Import vornehmen. Das sieht nun auch der GKV-Spitzenverband so.

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Das Aut-idem-Kreuz ist gesetzt.

Das Aut-idem-Kreuz ist gesetzt.

© Schilddrüsen-Initiative Papillon

OFFENBACH. Setzt ein Arzt ein Aut-idem-Kreuz vor ein namentlich oder mit Pharmazentralnummer verordnetes Medikament, konnte bisher der Patient dennoch statt eines Orginals einen Import oder umgekehrt erhalten. Jetzt ist geklärt: Was der Arzt bewusst mit einem Kreuz verordnet, wird in der Apotheke auch abgegeben.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen hat jetzt nach Angaben des Hessischen Apothekerverbands die Mitgliedskassen informiert, dass er sich der Rechtsauffassung eines Sozialgerichts angeschlossen hat, das im Januar ein entsprechendes Urteil gefällt hatte.

Grundsätzlich besteht für Apotheken eine sozialrechtlich geforderte Austauschpflicht von Import- und Originalarzneimitteln aus Wirtschaftlichkeitsgründen.

Und auch trotz Aut-idem-Kreuzes war ein Austausch zwischen Import und Original möglich und bei Vorliegen eines Rabattvertrages sogar nötig, weil es sich sozialrechtlich nicht um das gleiche, sondern um dasselbe Arzneimittel handelt.

Was für den Arzt ärgerlich war, weil ein Patient unter Umständen nicht das verordnete Präparat erhielt, brachte den Apotheker in die Zwickmühle: Denn handelte er gegen die Austauschpflicht, konnten die Kassen ihm die Erstattung des abgegebenen Medikaments verweigern - was kein seltener Fall ist.

Nun gibt es Klarheit

Im Januar hatte das Sozialgericht Koblenz allerdings der Klage eines Apothekers auf Zahlung des von der Kasse retaxierten Differenzbetrags zwischen verordnetem und abgegeben Arzneimittel stattgegeben.

Begründung: Der Apotheker sei nicht zur Abgabe des rabattbegünstigten Original-Arzneimittels verpflichtet gewesen, da das vom Arzt verordnete Importarzneimittel mit einem Aut-idem-Kreuz sowie Angaben zum Hersteller sowie der Pharmazentralnummer (PZN) versehen war.

Da es sich aber um eine Einzelfallentscheidung eines einzigen Sozialgerichts handelte, blieb die Unsicherheit, wie Krankenkassen in anderen ähnlichen Fällen reagieren würden. Hier gibt es nun Klarheit.

Nun gilt: Wird vom Arzt eine Importarznei mit Aut-idem-Kreuz verordnet, darf die Apotheke weder gegen das Original noch gegen einen anderen Import austauschen - auch dann nicht, wenn das Original oder ein anderer Import in der Software als Rabattarznei hinterlegt ist.

Angabe der PZN nicht zwingend zusätzlich erforderlich

Das bedeutet ebenso, dass ein Original mit Aut-idem-Kreuz nicht gegen eine Importarznei ausgetauscht werden darf. Voraussetzung für diese Praxis ist, dass aus der Verordnung des Arztes klar hervorgeht, welches Mittel abzugeben ist.

Dazu reicht die eindeutige Bezeichnung des Handelsnamens und des Herstellers (auch beim Original) oder Importeurs. Die Angabe der PZN ist nicht zwingend zusätzlich erforderlich.

Sollte das verordnete Mittel nicht lieferbar sein, kann die Apotheke eine Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit auf das Rezept auftragen.

Wegen des Aut-idem-Kreuzes muss jedoch Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Dieser könne die alte Verordnung dann mit Angabe von Datum und Unterschrift entsprechend ändern, so der HAV. (run)

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