Vorteil Kooperation
BAG ist stark im Kommen
Der Markt für Vertragsarztpraxen ist im Wandel: Auf dem Land herrscht Flaute, und viele junge Ärzte sind nicht mehr bereit, 50 bis 60 Studen pro Woche zu arbeiten. Der Trend geht weg von der Einzelpraxis zu mehr Kooperation.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Der Markt für Vertragsarztpraxen befindet sich im Wandel: Zum einen treten vermehrt Ärztinnen als Praxiskäufer auf.
Zum anderen suchen vor allem ältere Ärzte nach Konzepten, wie sie ihre eigene Tätigkeit zurückfahren und gleichzeitig ihre Praxis erhalten können, so die Beobachtungen des Münchner Fachanwalts für Medizinrecht Achim Röschmann.
Während die Nachfrage nach Praxen im ländlichen Raum "mau" sei, gehen Praxen in Kooperationen zurzeit besser als Einzelpraxen, berichtete Röschmann bei einer Seminarveranstaltung der Deutschen Apotheker- und Ärztebank in Rosenheim.
Die jüngeren Ärztinnen und Ärzte seien heute nicht mehr gewillt 50 bis 60 Wochenstunden zu arbeiten. Immer häufiger werde der Wunsch nach mehr Zeit für die Familie und genügend Urlaub geäußert.
"Bei jedem zweiten Beratungsgespräch in unserer Kanzlei spielen diese Themen eine wesentliche Rolle", so Röschmann.
BAG, ÜBAG und MVZ im Trend
Der Trend zur Kooperation in einer örtlichen oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), in denen sich die Vorstellungen einer ausgewogenen Work-Life-Balance eher verwirklichen lassen, sei unverkennbar, erklärte Röschmann.
Kennzeichen der BAG sei das gemeinsame Auftreten nach außen und gegenüber den Patienten, seien der gemeinsame Patientenstamm und die gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben.
Der Überschuss werde nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel verteilt.
Die Partner der BAG sind durch einen Gesellschaftsvertrag verbunden, in dem individuelle Regelungen etwa zur Arbeitszeit, zur wechselseitigen Vertretung oder zum Ausscheiden des Seniors aus der Praxis vereinbart werden können.
Begrenzte Haftung für Partner
Als Gesellschaftsform einer BAG empfehle sich die Partnerschaftsgesellschaft, die unter anderem den Vorteil habe, dass die Haftung bei einem Behandlungsfehler auf den Arzt begrenzt ist, der den Patienten behandelt hat.
Damit biete die Partnerschaftsgesellschaft, die notariell beglaubigt werden muss, eine zusätzliche Absicherung der Existenz, erklärte Röschmann.
Die Nachfolgeregelung etwa durch Aufnahme des Übernehmers als Job-Sharing-Gesellschafter oder durch Teilung der Zulassung werde durch die Errichtung einer BAG wesentlich erleichtert, setze aber eine mittelfristige Planung voraus, betonte Röschmann.
Die erforderliche Zustimmung des Zulassungsausschusses zur Errichtung einer BAG sei meist unkompliziert. Und auch im Nachbesetzungsverfahren müsse der Zulassungsausschuss die Interessen der verbleibenden Vertragsärzte zwingend berücksichtigen.
Im Gegensatz zur BAG, die an mehreren Standorten tätig sein kann, hat das MVZ nur einen Standort, maximal noch Filialen, erläuterte Röschmann. In Filialen dürfen nur Fachgebiete angeboten werden, die es auch in der Zentrale gibt.
Inhaber der Zulassung sei der Träger des MVZ. Die Bedarfsplanung gelte für das MVZ in gleichem Maße wie für alle anderen vertragsärztlichen Versorgungsformen. Und auch bei der Vergütung gebe es keine Unterschiede zu fachübergreifenden BAG.
Fehler bei der Abrechnung führten beim MVZ eher zu Konsequenzen bis hin zum Zulassungsentzug als bei BAG oder Einzelpraxen, berichtete Röschmann. Vor diesem Hintergrund werde das MVZ vielfach überschätzt.
Röschmann: "Das MVZ hat längst nicht so viele Vorteile, wie man gemeinhin denkt".