Versuchter Mord

BGH: Mordurteil gegen „falsche Ärztin“ von Fritzlar wackelt

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes einer „falschen Ärztin“ aufgehoben und an das zuständige Landesgericht zurückverwiesen.

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Verurteilung der „falschen Ärztin“ wegen Mordes und versuchten Mordes aufgehoben und den Streit an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.

© © Daniel Kalker / dpa / picture alliance

Karlsruhe. Die „falsche Ärztin“ von Fritzlar kann auf eine mildere Strafe hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob am Dienstag, 20. Februar 2024, ihre Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes auf und verwies den Streit insoweit an das Landgericht Kassel zurück. Danach ist den Umständen nach eine Verurteilung wegen Mordes zwar möglich, das Landgericht habe den hierfür notwendigen Vorsatz aber nicht ausreichend geprüft.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Kassel hatte die „falsche Ärztin“ nie Medizin studiert. Mit einer gefälschten Approbationsurkunde erlangte sie Ende 2015 dennoch eine Anstellung als Anästhesistin in einem Krankenhaus im nordhessischen Fritzlar. Dort war sie bis 2018 tätig, zunächst in der Inneren Abteilung, danach in der Anästhesie. Drei Patienten sollen durch ihre Fehler gestorben, weitere schwer geschädigt worden sein. Grund soll laut Staatsanwaltschaft unter anderem eine falsche Dosierung der Betäubungsmittel gewesen sein. Auf Probleme wie eine Blutvergiftung oder Sauerstoffmangel habe sie nicht oder erst verspätet reagiert.

Für die Staatsanwaltschaft war es Mord aus niederen Beweggründen

Für die Verteidigung war dies lediglich gefährliche Körperverletzung, für die Staatsanwaltschaft dagegen Mord aus niederen Beweggründen. Die Frau habe sich aus übersteigertem Geltungsbedürfnis als Ärztin ausgegeben.

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In erster Instanz schloss sich das Landgericht Kassel der Staatsanwaltschaft an und verurteilte die Frau unter anderem wegen dreifachen Mordes und zehnfachen versuchten Mordes sowie wegen Betrugs, Urkundenfälschung und des Missbrauchs von Titeln zu lebenslanger Haft. Zudem stellte das Landgericht die besondere Schwere der Schuld fest, was eine Haftentlassung nach 15 Jahren erschwert. Mit ihrer Revision machte die „falsche Ärztin“ geltend, für eine Verurteilung wegen Mordes fehle es an einem Tötungsvorsatz. Dem ist der BGH nun teilweise gefolgt.

„Falsche Ärztin“ war selbst offenbar von ihren Fähigkeiten überzeugt

Zutreffend habe das Landgericht zwar die „objektive Gefährlichkeit der Tathandlung“ gewürdigt. Weil die Angeklagte dies auch wusste, könne dies als „bedingter Tötungsvorsatz“ gewertet werden, was nach ständiger Rechtsprechung für eine Verurteilung wegen Mordes ausreichen kann. Diesen bedingten Vorsatz habe das Landgericht aber nicht hinsichtlich der einzelnen Taten und Tatzeiten überprüft. Zudem habe es Umstände außer Acht gelassen, die gegen einen Vorsatz sprechen. Solche Hinweise gebe es im Verhalten der Angeklagten und könnten sich auch aus ihrer Persönlichkeitsstruktur ergeben. Denn die „falsche Ärztin“ sei selbst offenbar von ihren Fähigkeiten überzeugt gewesen.

Konkret hoben die Karlsruher Richter das Kasseler Urteil hinsichtlich der 13 Fälle des Mordes und des versuchten Mordes auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück. Dabei würde der Nachweis eines zumindest „bedingten Vorsatzes“ bei nur einem der tödlichen Fälle ausreichen, um an der Verurteilung wegen Mordes festzuhalten. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: 2 StR 468/22

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