Urteil

BGH erschwert Adoption für lesbische Paare

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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat es Frauen in eingetragener Partnerschaft erschwert, auch ohne Beteiligung des leiblichen Vaters die gemeinsame Sorge für ein Kind zu bekommen.

Ist der Mann bekannt, darf er in dem Adoptionsverfahren nicht übergangen werden, entschied jetzt der BGH. Als Konsequenz sind lesbische Paare weitgehend auf anonyme Samenbanken angewiesen, wenn sie eine Beteiligung des Mannes vermeiden wollen.

Im entschiedenen Fall wurde das 2010 geborene Kind nach Angaben der Mutter mithilfe einer "privaten Samenspende" gezeugt. Die Lebenspartnerin der Mutter will das Kind adoptieren.

Laut Gesetz ist hierfür die Zustimmung des biologischen Vaters erforderlich. Dieser war den beiden Frauen zwar bekannt, sie wollten ihn aber nicht benennen. Das habe er in Verbindung mit der Samenspende selbst verlangt.

Nach dem Karlsruher Urteil ist eine Adoption so aber nicht möglich. Der leibliche Vater müsse zumindest die Möglichkeit haben, seine Rechte geltend zu machen.

Das Familiengericht müsse daher prüfen, ob er von dem Kind weiß. Bei einer anonymen Samenspende sei allerdings davon auszugehen, dass der Mann kein Interesse an der rechtlichen Vaterschaft hat.

Im konkreten Fall sollen die Frauen noch die Gelegenheit bekommen, in dem nichtöffentlichen familiengerichtlichen Verfahren den Namen zu nennen. Andernfalls sei die Adoption abzulehnen, betonten die Karlsruher Richter. (mwo)

Az.: XII ZB 473/13

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