Schwangerschaftsabbrüche
Barley dringt auf Neuregelung von Paragraf 219a
Das Landgericht Gießen hat in der Berufungsverhandlung ein Urteil gegen eine Ärztin bestätigt, die in erster Instanz wegen verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt worden ist. Die Bundesjustizministerin stellt eine Änderung des umstrittenen Paragrafen 219a in Aussicht.
Veröffentlicht:BERLIN. Bundesjustizministerin Katarina Barley beharrt auf einer Änderung des Paragrafen 219a, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verbietet.
"Ärztinnen und Ärzte brauchen hier dringend Rechtssicherheit", damit sachliche Information möglich sei, sagte die SPD-Politikerin den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Freitag). Das zeigten die Verfahren, die wegen des Paragrafen geführt werden.
Barley äußerte sich kurz vor Beginn einer Berufungsverhandlung am Freitag vor dem Landgericht Gießen. Die Ärztin Kristina Hänel hat Rechtsmittel eingelegt, nachdem sie vom Amtsgericht wegen verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu 6000 Euro Strafe verurteilt worden war. Das Urteil wurde vom Landgericht bestätigt.
Paragraf 219a des Strafgesetzbuches untersagt das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen.
Änderung "noch im Herbst"
Barley sagte den Funke-Zeitungen weiter, sie sei optimistisch, dass "noch in diesem Herbst" eine Lösung in der Koalition gefunden werde. "Hier vertraue ich auch auf das Wort der Kanzlerin, die zugesagt hat, eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden."
Union und SPD streiten seit Längerem über den Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch. Gegner der Regelung argumentieren, dass auch sachliche Informationen für ungewollt schwangere Frauen durch den Paragrafen verhindert würden. Die SPD will diesen daher reformieren oder abschaffen. In der Union gibt es dagegen aber große Vorbehalte.
Die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU), sagte der "Rheinischen Post": "219a Strafgesetzbuch gehört für uns unverzichtbar zum staatlichen Schutzkonzept." Das gelte unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens.
Das Bundesverfassungsgericht habe den Staat verpflichtet, das Lebensrecht und die Menschenwürde des Kindes von Anfang an effektiv zu schützen. Das sei das Ziel der Beratung, die aber ergebnisoffen sei.
"Mit dieser Zielrichtung der Beratung für das Leben ist eine Werbung, die Abtreibungen als normale medizinische Leistung darstellt, nicht vereinbar." (dpa)
Wir haben den Beitrag aktualisiert am 12.10.2018 um 12:47 Uhr.
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