Verwaltungsgericht
Bei Schutzmaßnahmen geht schnelles Handeln vor Nutzennachweis
Um Schutzmaßnahmen anordnen zu dürfen, muss der Verordnungsgeber nicht auf gesicherte Studienergebnisse zu deren Nutzen warten. Das Verwaltungsgericht Berlin stärkt damit auch dem Robert Koch-Institut den Rücken.
Veröffentlicht:Berlin. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Rolle des Robert Koch-Instituts (RKI) bei der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie gestärkt. An den Empfehlungen des Instituts dürfen sich die Länder-Verordnungen auch dann orientieren, wenn die zugrundeliegenden Erkenntnisse noch nicht abschließend gesichert sind, betonte das Gericht und wies damit mehrere Eilanträge gegen die Maskenpflicht ab.
Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf eine „dynamische, schnelles Handeln erfordernde Pandemielage, die das Abwarten der Ergebnisse ausführlicher wissenschaftlicher Studien nicht gestattet“.
„Geeigneter Baustein eines Maßnahmebündels“
Auch in Berlin schreibt die Corona-Verordnung inzwischen vor, eine Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr zu tragen. Dies sei nach vorläufiger Prüfung ein „geeigneter Baustein eines Maßnahmebündels“, um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus unter Kontrolle zu halten, so das Gericht.
Nach gegenwärtiger Einschätzung des RKI könnten Mund-Nasen-Bedeckungen Tröpfcheninfektionen verringern. Gemessen an dem damit angestrebten Gesundheitsschutz sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung „allenfalls eine Unannehmlichkeit“.
Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber, hier das Land Berlin, in der derzeit unsicheren und dynamischen Lage „an den Empfehlungen des dazu gesetzlich berufenen Robert Koch-Instituts orientiert“ – auch wenn die diesen Empfehlungen zugrundeliegenden Erkenntnisse noch nicht abschließend wissenschaftlich gesichert sind.
Die Antragsteller können hiergegen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Andere OVGs haben die Maskenpflicht bereits gebilligt. (mwo)
Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 14 L 76/20 und weitere