Rechtsschutz

Beistand auch beim Banken-Streit

Verstehen Sie, was es mit "Effekten" und "Grundsätzen der Prospekthaftung" auf sich hat? Müssen Sie nicht, sagt der BGH und urteilt zum Nachteil zweier Rechtsschutzversicherer.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Die Justiz arbeitet, die Rechtsschutzversicherung zahlt. Das gilt jetzt auch für Klagen wegen unzureichender Anlageberatung.

Die Justiz arbeitet, die Rechtsschutzversicherung zahlt. Das gilt jetzt auch für Klagen wegen unzureichender Anlageberatung.

© Gina Sanders/ fotolia.com

KARLSRUHE. Von ihrer Rechtsschutzversicherung können Ärzte auch rechtlichen Beistand im Streit um Geld- und Kapitalanlagen einfordern.

Zwei übliche Klauseln, mit denen die Versicherer dies bislang weitgehend ausgeschlossen haben, sind intransparent und daher unwirksam, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Nach den nun verworfenen Klauseln bestand kein Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (zum Beispiel Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".

Darauf hatten sich die Versicherer insbesondere nach der Lehman-Pleite häufig gestützt. Umstritten ist in solchen Fällen meist, ob Banken eigene finanzielle Interessen - sogenannte Kick-Backs - verheimlicht oder ob Banken beziehungsweise Anlagevermittler ausreichend über die Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt haben.

Auch laufende Verfahren gedeckt

Aufgrund zahlreicher Beschwerden klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die R+V Versicherung und die WGV-Versicherung und bekam nun vom BGH Recht.

Beide Versicherer dürfen die "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" nicht mehr anwenden und sich nicht mehr darauf berufen.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, die Begriffe "Effekten" und "Grundsätze der Prospekthaftung" seien nicht ausreichend klar definiert, und erst recht durchschnittliche Verbraucher wüssten nicht, was damit gemeint ist.

Daher seien die Ausschlussklauseln intransparent und damit unwirksam.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale können sich auch Anleger, die bereits ohne Deckungszusage ihrer Versicherung geklagt haben, noch auf die Urteile berufen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Kalenderjahre.

Urteile des Bundesgerichtshofes, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12

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