Anti-Korruptionsgesetz

Berufsrechts-Verweis ist vom Tisch

Rechtspolitiker von Union und SPD haben sich über letzte offene Details des Gesetzes gegen Korruption im Gesundheitswesen geeinigt. Danach wird der Verweis auf die Unabhängigkeitspflichten im Berufsrecht gestrichen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Bestechliche Heilberufler? - Rechtspolitiker der Koalition haben sich jetzt darauf geeinigt, dass die Verletzung berufsrechtlicher Unabhängigkeitspflichten gegen Entgelt im Gesetz nicht mehr aufgeführt wird.

Bestechliche Heilberufler? - Rechtspolitiker der Koalition haben sich jetzt darauf geeinigt, dass die Verletzung berufsrechtlicher Unabhängigkeitspflichten gegen Entgelt im Gesetz nicht mehr aufgeführt wird.

© anoli / fotolia.com

BERLIN. Die Verletzung heilberufsrechtlicher Unabhängigkeitspflichten gegen Entgelt ist nicht länger mehr als Straftatbestand im Anti-Korruptionsgesetz vorgesehen.

Der entsprechende Passus im Entwurfstext, der wiederholt Kritik unter anderem von Medizinrechtlern und Ärzteschaft provoziert hatte, soll entfallen.

Darauf habe man sich jetzt koalitionsintern verständigt, teilte Dr. Jan-Marco Luczak, Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Vizevorsitzender des Rechtsausschusses, am Mittwoch mit.

Der Gesetzentwurf könne damit voraussichtlich noch im April abschließend beraten und verabschiedet werden.

Keine Strafbarkeitslücke

"Wir haben lange über juristische Details beraten, um ein rechtssicheres und verfassungsgemäßes Gesetz zu erarbeiten", so Luczak.

In der Expertenanhörung seien "erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel" an der berufsrechtlich formulierten Tatbestandsalternative deutlich geworden, die man habe ernst nehmen müssen.

Ihre Streichung führe keineswegs zu Strafbarkeitslücken. Denn in der Praxis würden "Korruptionsfälle fast ausnahmslos von der ersten Tatbestandsalternative zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erfasst", oder auch von Straftatbeständen wie Körperverletzung, Betrug oder Untreue, erläutert Luczak.

Die Aufhebung des Berufsrecht-Passus' ist nicht die einzige Änderung, die das Gesetz in letzter Minute erfährt. Auch die Strafverfolgung auf Antrag ist passé. Luczak: "Korruption im Gesundheitswesen wird als Offizialdelikt ausgestaltet, das heißt, die Staatsanwaltschaften verfolgen diese Taten von Amts wegen. Ein Strafantrag ist nicht notwendig". Geteiltes Echo in der Ärzteschaft

Ursprünglich war vorgesehen, dass Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen regelhaft "nur auf Antrag", etwa von Geschädigten, Krankenkassen, Berufsverbänden, Kammern und KVen hätte geahndet werden sollen.

Geteiltes Echo bei Ärzten

Ärzteseitig stießen die jüngsten Änderungen am Gesetzentwurf auf geteiltes Echo. Zwar stelle die Herausnahme des Berufsrechts eine Verbesserung gegenüber früheren Entwürfen dar, sagte Ekkehard Ruebsam-Simon, Vize-Vorsitzender von Medi Baden-Württemberg, der "Ärzte Zeitung".

Doch sei das Gesetz auch in der revidierten Form noch ein "verunglücktes Unterfangen, Korruption im Gesundheitswesen gerecht und sinnvoll zu unterbinden". Andere Kritikpunkte seien nicht entschärft worden, moniert er.

Noch immer nicht definiert sei etwa die "Nicht-Strafbarkeit von gewünschten ärztlichen Kooperationen und den damit verbundenen Leistungs- und Geldtransfers".

Auch KBV-Sprecher Roland Stahl begrüßte die Herausnahme der "berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit" aus dem Gesetzestext.

Mit dieser Formulierung hätten erwünschte ärztliche Kooperationen unter einem Generalverdacht gestanden, so Stahl. (Mitarbeit fst)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 25.03.201615:20 Uhr

§ 299a und § 299b - eine Glosse zum Rechtsverständnis!

Der Gesetzentwurf § 299a "Bestechlichkeit im Gesundheitswesen" ist folgendermaßen formuliert:

„Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wer das auf Anhieb versteht, ist weder Arzt noch Ärztin oder Patient und nicht mal Jurist mit Prädikatsexamen!

Denn wenn wir in freier Praxis niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, im Gegensatz zu Juristen m i t Heilkunde-Erlaubnis, nach gewissenhafter Befragung, Untersuchung und Differenzialdiagnostik "bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten" unseren betreuten Patientinnen und Patienten bereits einen Vorteil dadurch verschaffen, dass wir ihre Krankheiten zu erkennen, heilen oder lindern vermögen, stehen wir damit schon mit einem Bein im Gefängnis:

1. ist es fast ausgeschlossen, dass Ärzte richtig untersuchen, diagnostizieren und korrekt behandeln können ("malpractice")

2. können Patienten kein rechtsgültiges Einverständnis zur Therapie geben, wenn sie nicht umfassend, d. h. einem kompletten Medizinstudium gleich, informiert sind ("informed consent")

3. gehen ärztliche Krankheitsdiagnosen i. d. R. von "erfundenen" Syndromen und Pharmaindustrie-gesteuerten Krnkheitsentitäten aus ("Modekrankheiten")

4. Pharmakotherapien bewirken, an jedem Beipackzettel ablesbar, wesentlich mehr Nebenwirkungen und kaum direkt gegen Krankheiten gerichtete Wirkungen ("Neben- und Wechselwirkungen")

5. operative Therapien dienen grundsätzlich der persönlichen Bereicherung der Operateure und stören bis auf wenige Ausnahmen, die man als Laie selbst am Küchentisch entscheiden kann, den Heilungsverlauf ("natura sanat - medicus curat")

6. Vorsorge- und Frühdiagnostik detektieren nur eine Fülle von Krankheiten, die sonst nie auffällig geworden wären und langfristig auch den Tod nicht verhindern können ("six feet under" - "gestorben wird immer")

7. mit der Forderung nach einem angemessenen Honorar nach deutschen Gebührenordnungen missachten grundsätzlich a l l e Gesundheits- und Krankheitsdienstleister in GKV und PKV den "inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise" ("EU-Wettbewerbsrichtlinien")

8. auch und gerade die kostenträchtige Reanimation erfordert vor ihrer unmittelbaren Durchführung eine internationale Leistungsausschreibung und angemessene Prüfung der Angebote ("EU-Ausschreibungsrichtlinien)"

9. allein die Tatsache, dass im Gesundheits- bzw. Krankheitswesen, selbstverständlich im Gegensatz zu Behörden, Ämtern, Verwaltungen und Krankenkassen, von professionellen Tätern und möglichen "kriminellen Vereinigungen" ("MVZ, Ärztehäuser, Apotheken- und Labor-Kartelle, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften, Ringüberweiser") generell Geldforderungen, Honorare und Gehälter verlangt werden, obwohl diese Arbeit theoretisch auch ohne pekuniäre Vorteile allein für Gotteslohn, Dankbarkeit und Förderung der Volksgesundheit verrichtet werden könnte, lässt auf einen gewaltigen Korruptionssumpf schließen, den es trocken zulegen gilt.

Da aber die Politik nicht von den Gesundheits- und Krankheitsberufen,

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