Bundesverfassungsgericht

Bundesnotbremse verfassungskonform? Karlsruhe veröffentlicht Entscheidungen

Zwei Monate lang galt die bundesweite Regelung der Corona-Notbremse. Tausende hatten dagegen Beschwerde eingelegt. Am Dienstag veröffentlicht das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen.

Veröffentlicht:
Aussenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts.

Hüter des Grundgesetzes: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

© Uli Deck / dpa

Karlsruhe. Am Dienstag, 30. November, will das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine ersten Hauptentscheidungen zur Corona-Bundesnotbremse veröffentlichen. Das hat das Gericht am Freitag (26. November) angekündigt. In voraussichtlich zwei Beschlüssen zu insgesamt neun Verfassungsbeschwerden wollen sich die Karlsruher Richter den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie Schulschließungen zuwenden.

Die Bundesnotbremse war am 23. April 2021 mit dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft getreten. Bis einschließlich Juni dieses Jahres regelte es bundesweit einheitlich die Maßnahmen, wenn in einzelnen Landkreisen die Sieben-Tage-Inzidenzen bestimmte Schwellenwerte überschritten. Dazu zählen Kontaktbeschränkungen oder Ausgangssperren.

Zahlreiche Anträge abgewiesen

Bis Ende Juli hatten 8572 Personen Beschwerde gegen das Gesetz eingelegt. Dabei hatten sich meist mehrere Personen zu insgesamt 281 Verfassungsbeschwerden zusammengetan. In 200 Verfahren war dies mit Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz verbunden. Zahlreiche Anträge und Beschwerden hatten die Karlsruher Richter bereits abgewiesen oder nicht zur Entscheidung angenommen.

Unter den abgewiesenen Eilanträgen war auch einer von mehreren Beschwerdeführern, die sich nun auch im Hauptverfahren insbesondere gegen Ausgangsbeschränkungen wenden. In ihrem Eilbeschluss vom Mai hatten die Karlsruher Richter den Ausgang als offen bezeichnet und in einer Folgenabwägung gegen die Antragsteller entschieden.

Danach greifen nächtliche Ausgangsbeschränkungen einerseits „tief in die Lebensverhältnisse ein“. Andererseits dienten sie „einem grundsätzlich legitimen Zweck“ und sollten zudem nur bei einer Inzidenz über 100 gelten. Daher seien sie jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig. Es liege nicht klar auf der Hand, dass die Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie „offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen“ wären.

Separates Verfahren zu Schulschließungen

Zur Verhältnismäßigkeit wollte sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Hauptsacheentscheidung äußern. Diese wird nun veröffentlicht. Zu den Schulschließungen, zu denen jetzt eine weitere Hauptentscheidung ansteht, haben sich die Karlsruher Richter noch nicht in einem Eilverfahren geäußert.

Zur Vorbereitung seiner Hauptsacheentscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht laut Mitteilung vom August „Sachverständige aus verschiedenen Fachgebieten (unter anderem Infektiologie, Epidemiologie, Virologie, Aerosolforschung, Intensivmedizin, Pädiatrie sowie Bildungsforschung und Erziehungswissenschaft) um Stellungnahmen ersucht“. (mwo)

Az: 1 BvR 781/21, 1 BvR 971/21 und weitere

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 30.11.202109:25 Uhr

Warum starren Politik/Gesellschaft/Medien auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Corona-Bundesnotbremse eigentlich wie Kaninchen auf die Schlange?

Die Bundesnotbremse war am 23.04.2021 mit dem 4. Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) in Kraft getreten. Bis einschließlich Juni 2021 regelte es bundesweit einheitlich die Maßnahmen, wenn in einzelnen Landkreisen die Sieben-Tage-Inzidenzen bestimmte Schwellenwerte überschritten. Dazu zählten Kontaktbeschränkungen oder Ausgangssperren.

Laut BVerfG greifen nächtliche Ausgangsbeschränkungen „tief in die Lebensverhältnisse ein“. Sie dienten aber auch „einem grundsätzlich legitimen Zweck“ und sollten zudem nur bei einer Inzidenz über 100 gelten. Daher seien sie nicht offenkundig verfassungswidrig. Es sei unklar, ob Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie „offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen“ wären.

Erfolgreich war das 4. BevSG allemal: Die politisch damals bereits als hochdramatisch eingeschätzten 7-Tage-Inzidenzen von über 100 sanken noch bis Anfang Oktober auf Werte um 50 und darunter. Aktuell liegen sie fast beim 10-fachen mit steigender Tendenz.

Jetzige Besonderheiten weit jenseits des Zeitraums 23.04.-30.06.2021, über welchen das BVerfG zu befinden hat: Hospitalisierungsraten/Intensivbettenbelegung/Praxis-Aus-/-Belastungen liegen regional betont im Osten und Süden der Republik derzeit wesentlich höher als damals. Überlastungsanzeich(g)en häufen sich.

In diese Lage sind wir u.a. durch unverantwortliches Lockerungs-/Öffnungs-Chaos (Karneval, Fußball, Großveranstaltungen...), multimedial hofierte Impfverweigerung, Philosophenverirrungen, pseudolinke Selbstbeweihräucherung, fundamentalistisch-fanatische CORONA-Leugnung, aber auch ostentative Impfzentrum-Schliesungen gekommen.

Aktuell verschärft durch Empirie-freie Omikron-Varianten-Panik, bei der man auch einfach Infektiologen der Republik Südafrika RSA/Nachbarländer hätte befragen können.

Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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