Gesetz

eAU an Arbeitgeber ist beschlossen

Vom Bundestag beschlossen: Die Krankmeldung soll künftig durch eine digitale Bescheinigung für den Arbeitgeber erfolgen – sprich: papierlos.

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So sieht sie derzeit noch aus: die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung auf Papier.

So sieht sie derzeit noch aus: die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung auf Papier.

© Bernd_Leitner / Fotolia

Berlin. Der Bundestag hat am Donnerstagabend das 3. Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Dem Reformpaket muss nur noch der Bundesrat abschließend zustimmen. Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist die Einführung des elektronischen Abrufs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse ab Januar 2021.

Wiederholt hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung in diesem Zusammenhang gefordert, auf den Ausdruck für Patienten künftig zu verzichten, um die Einführung der eAU nicht mit Mehrarbeit in den Praxen einhergehen zu lassen. Das Bürokratieentlastungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass trotz digitaler Weiterleitung der AU an die Kasse und von dort an den Arbeitgeber auch in Zukunft den Patienten eine AU-Bescheinigung auf Papier ausgehändigt werden muss.

Unterstützung für die KBV-Forderung kommt jetzt auch von Kassenseite. Thomas Ballast, Vize-Chef der Techniker Krankenkasse, erklärte am Freitag, mit der Beibehaltung des Papierausdrucks werde „eine Chance vertan“.

Ballast: „Bei 75 Millionen Krankmeldungen, die jedes Jahr anfallen, könnten mit der vollständigen Digitalisierung der Krankschreibung künftig weitere Millionen bedruckte Blätter eingespart werden.“

Änderungen an dem Gesetz könnten nurmehr über den Bundesrat erfolgen. Der hat jedoch bereits am 11. Oktober eine Stellungnahme abgegeben und darin zwar angemerkt, das Gesetz bleibe „hinter den Möglichkeiten für eine echte Bürokratieentlastung zurück“. Konkrete Änderungswünsche zur eAU wurden jedoch nicht angemeldet.

Allerdings steht das Gesetz nun auf der Tagesordnung einer für den 28. Oktober anberaumten Sondersitzung des Wirtschaftsausschusses. Fraglich, ob die Länderkammer nochmals nachjustiert. (cw)

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