Bundesarbeitsgericht
Chefarzt klagt erfolgreich gegen Änderungskündigung
Ein Chefarzt ist nicht zwangsläufig immer gleich ein Leitender Angestellter. Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie jetzt ein kirchlicher Klinikträger erfahren musste.
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Das Bundesarbeitsgericht hat schon öfter über Chefarztangelegenheiten Recht gesprochen.
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ERFURT. Kirchliche Klinken dürfen Arbeitnehmer erst nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens kündigen. Dabei ist ein Dank der Mitarbeitervertretung (MAV) für die "umfassende Information" noch keine Stellungnahme, wie das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Danach gilt ein "Chefarzt" nicht automatisch als Leitender Angestellter.
Damit kippte das BAG die Änderungskündigung eines Chefarztes an einem diakonischen Krankenhaus im Rheinland. Laut Arbeitsvertrag war er seit Mai 2004 als "Leitender Angestellter" und Chefarzt für Innere Medizin angestellt.
Die diakonische Klinik kündigte 2012 und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Chefarzt der medizinischen Klinik I - Allgemeine Innere, Diabetologie, Gastroenterologie, Hämato-/Onkologie an. Grund war eine Änderung des Klinikzuschnitts.
Mitarbeitervertretung nicht ausreichend beteiligt
Vor Ausspruch der Kündigung hatte der Arbeitgeber die MAV noch um Zustimmung zur Kündigung gebeten. Diese hatte sich für die "umfassende Information" bedankt und mitgeteilt, dass sie "für einen weiteren Austausch zur Verfügung" stehe.
Der Chefarzt wollte eigentlich weiter Chefarzt der gesamten Klinik für Innere Medizin bleiben und nicht nur für einen Teilbereich. Er nahm daher die Änderungskündigung nur unter Vorbehalt an.
Der Mediziner rügte, dass die MAV ihr nicht zugestimmt habe. Die Klinik meinte, dass die MAV ausreichend beteiligt worden sei und sie eine abschließende Stellungnahme abgegeben habe. Außerdem sei der Chefarzt "Leitender Angestellter", so dass die MAV sowieso nicht hätte beteiligt werden müssen.
Das BAG erklärte die Änderungskündigung für unwirksam, da sie vor Abschluss des vorgeschriebenen Mitbestimmungsverfahrens ausgesprochen wurde. Auch sei der Kläger nicht als "Leitender Angestellter" im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland anzusehen.
Nur weil der Arbeitgeber bei "Chefärzten" generell davon ausgeht, müsse dies nicht so sein. Die Tätigkeit eines "Leitenden Angestellten" müsse unter anderem von Entscheidungsbefugnissen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten geprägt sein, insbesondere Personalangelegenheiten.
Über solche Befugnisse ergebe sich hier aus dem Arbeitsvertrag aber nichts. Damit müsse die MAV der Kündigung zustimmen. Dies sei hier aber nicht geschehen. Die MAV habe sich lediglich für die Kündigungs-Information bedankt und erklärt, für einen weiteren Austausch zur Verfügung zu stehen. Das Mitbestimmungsverfahren sei damit nicht abgeschlossen, so das BAG.
Offen ließen die Richter, ob der Arbeitgeber für die Änderung des Chefarztpostens überhaupt hätte kündigen müssen. Laut Arbeitsvertrag seien Veränderungen des Klinikzuschnitts nicht ausgeschlossen.
Es sei zu klären, ob mit der Zuweisung eines kleineren Zuständigkeitsbereichs die Grenzen des Direktionsrechts überschritten wurden. Das hatte das BAG aber nicht zu prüfen.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 2 AZR 124/14