Werbe- und Abgaberecht
Corona-Testkit auf Amazon ruft Wettbewerbszentrale auf den Plan
Das Rostocker Diagnostika-Unternehmen Centogene bietet auch eine Corona-Testung für Selbstzahler an. Die Wettbewerbszentrale will ihm das untersagen.
Veröffentlicht:Bad Homburg/Rostock. Der Diagnostikahersteller Centogene sieht keinen Grund, die Vermarktung seines „CentoKit-19“ Testsets auf SARS-CoV-2 einzustellen. Das Produkt wird über das Onlinekaufhaus „Amazon“ vertrieben und richtet sich an Selbstzahler, die einen PCR-Test machen, aber nicht zum Arzt gehen wollen.
Wie das Unternehmen auf Anfrage bestätigte, wurde es von der Wettbewerbszentrale dieses Angebotes wegen abgemahnt. Die Bad Homburger Wettbewerbshüter sind der Ansicht, Centogene verstoße gegen Paragraf 12 des Heilmittelwerbegesetzes, wonach unter anderem nicht für Medizinprodukte geworben werden darf, die der Erkennung meldepflichtiger Erkrankungen (nach Infektionsschutzgesetz) dienen.
Darüber hinaus verstoße die Abgabe des Test-Kits gegen Paragraf 3 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV), wonach auch In-vitro-Diagnostika auf COVID-19 nur an Fachhändler und medizinische Fachkreise abgegeben werden dürfen.
Centogene weist Kritik zurück
Beide Schuhe will man sich bei Centogene nicht anziehen. Die Beanstandungen der Zentrale, heißt es in einer Stellungnahme, fußten „auf einem falschen Verständnis des CentoKit-19. Wir sehen daher keine Veranlassung, die Vermarktung einzustellen.“ Die Argumentation des Herstellers: Bei seinem Produkt handele es sich keineswegs um ein In-vitro-Diagnostikum zur Selbstanwendung. Käufer erhielten lediglich „ein Kit zur Gewinnung eines Rachenabstrichs“.
Diese Probe müsse anschließend an einen Laborpartner eingeschickt werden, der dann den PCR-Test durchführt. Schließlich erstelle ein Arzt den Befund, der über ein Online-Portal dem Kunden mitgeteilt wird. Positive Testergebnisse würden „unverzüglich den zuständigen Gesundheitsämtern gemeldet“.
Behörden ist das Angebot „seit Monaten bekannt“
Die Abgabe solcher Entnahmeutensilien sei aber zulässig, ist sich der Anbieter sicher und kann sich auf einen prominenten Fürsprecher berufen: das Bundesgesundheitsministerium. Das habe anlässlich eines ähnlichen Falls, des Antikörpertests „Aproof“, bereits wissen lassen, dass „die Abgabe eines Probennahme-Sets für die spätere Durchführung eines Tests auf SARS-CoV-2 in einem Labor nicht von der Abgabebeschränkung nach § 3 Abs. 4 MPAV erfasst (ist)“, wie Centogene aus dem BMG-Schreiben zitiert.
Außerdem sei auch der für Centogene zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales von Mecklenburg-Vorpommern, die Test-Offerte auf Amazon „seit Monaten bekannt“. Die Tatsache, dass die Behörde aber bis dato keine aufsichtsrechtlichen Schritte eingeleitet habe, zeige, „ dass sie unsere Auffassung teilt und keine Einwände gegen das Angebot hat.“
Und wenn die Abgabe statthaft ist, müsse es auch deren Bewerbung sein, legt der Hersteller im Umkehrschluss nach. „Andernfalls würde die Entscheidung des Gesetzgebers unterlaufen, den Verkauf derartiger Testkits zu erlauben, weil ein Verkauf ohne Bewerbung faktisch unmöglich ist“.
Ausgang ungewiss
Ob die Wettbewerbszentrale das genauso sieht und klein beigibt, bleibt abzuwarten. In einem anderen, aktuell noch nicht abgeschlossenen Verfahren, nämlich gegen die Bewerbung ärztlicher Fernbehandlungen durch den PKV-Versicherer Ottonova, wurde die werberechtlich begründete Abmahnung der Zentrale bisher gerichtlich bestätigt.
Und das trotz berufsrechtlicher Freigabe der Fernbehandlung sowie zwischenzeitlich erfolgter, allerdings sachlich eingeschränkter Werbeerlaubnis für die Fernbehandlung. (cw)