Enge Kooperation wird ab Juli mit Geldspritze belohnt
NEU-ISENBURG (reh). Die Ende 2010 beschlossenen Zuschlagsregeln für das Honorar in ärztlichen Kooperationen treten jetzt zum 1. Juli in Kraft. Neu ist auch: Die Zuschläge gelten teilweise nicht nur fürs RLV. Sie können auch die QZV erhöhen.
Veröffentlicht:Nach einem Beschluss des Bewertungsausschusses noch aus dem vergangenen Jahr sollen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten nur noch dann einen Zuschlag aufs RLV erhalten, wenn sie auch einen gewissen Kooperationsgrad - und zwar von mindestens zehn Prozent - erreichen. Das heißt, wenn sie tatsächlich Patienten gemeinsam behandeln.
Auswirkungen hat diese Neuregelung auf standortübergreifende sowie fachübergreifende Kooperationen.
Dabei können sich fachübergreifende Zusammenschlüsse einen Zuschuss von bis zu 40 Prozent sichern, auch wenn nur wenige Arztgruppen an der Kooperation beteiligt sind. Für standort- und fachgleiche BAG bleibt der Zuschlag bei zehn Prozent.
Zuschlagsregelungen können auch auf QZV angewandt werden
Nun bringt ein neuer Beschluss des Bewertungsausschusses zusätzlich Unruhe: Die Zuschlagsregelungen können demnach auch auf QZV angewandt werden. Aber: Ob dies der Fall ist, darf jede KV - in Verhandlungen mit den Kassen - selbst entscheiden.
Das Ergebnis: Von 13 KVen, die der "Ärzte Zeitung" Rückmeldung gaben, gewähren vier den BAG-Zuschlag auch auf die QZV.
Allerdings profitieren davon nicht immer alle Arztgruppen, wie das Beispiel der KV Berlin zeigt. Dort erhalten nur die Radiologen die höheren QZV. In KVen, in denen die QZV leistungsfall-bezogen berechnet werden, haben kooperierende Ärzte so gut wie keine Chance auf den QZV-Zuschlag, so etwa in Bayern und Thüringen.
In Hessen will die KV abwarten, wie sich der Beschluss zum RLV-Zuschlag finanziell auswirkt. So lange keine Ergebnisse vorliegen, gibt es dort keinen QZV-Zuschuss.