Büro nicht geräumt
Ex-Klinikumsmitarbeiter muss Lagerkosten erstatten
GÖTTINGEN. Ein jahrelanger Rechtsstreit um 62 Umzugskartons mit Privatgegenständen aus dem Büro eines früheren Mitarbeiters der Göttinger Universitätsmedizin (UMG) hat jetzt ein vorläufiges Ende gefunden.
Das Verwaltungsgericht Göttingen verurteilte den ehemaligen wissenschaftlichen Assistenten dazu, der UMG mehr als 5800 Euro Lagerkosten zu erstatten. Nachdem der Vorstand seinen Vertrag nicht verlängert hatte, hatte der Mediziner trotz wiederholter Aufforderungen sein Dienstzimmer nicht geräumt.
Das Klinikum ließ daraufhin dessen private Hinterlassenschaften bei einer Spedition einlagern. Erst nach mehr als sieben Jahren holte der Ex-Mitarbeiter die Kartons ab. Zusätzlich zu den angefallenen Lagerkosten soll er auch noch fünf Prozent Zinsen zahlen.
Der Beklagte war sechs Jahre lang bis Mitte Oktober 2001 als wissenschaftlicher Assistent in der Transfusionsmedizin tätig gewesen. Eine Verlängerung seines Vertrages lehnte der Vorstand der Humanmedizin damals unter anderem mit der Begründung ab, dass der Mitarbeiter gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten verstoßen habe.
Da er der Aufforderung, sein Büro zu räumen, nicht nachkam, ließ die Klinikumsleitung seine privaten Gegenstände verpacken und setzte ihm eine Frist zur Abholung. Anderenfalls werde man die insgesamt 62 Umzugskartons bei einer Spedition einlagern und ihm die Kosten in Rechnung stellen.
Vergleich später widerrufen
Nachdem der Mediziner auch weiterhin weder seine Sachen abgeholt noch auf Rechnungen und Mahnbescheide reagiert hatte, verklagte ihn die Universitätsmedizin vor dem Amtsgericht.
Dieses erklärte sich allerdings für nicht zuständig und verwies den Fall an das Verwaltungsgericht. Auch dort zog sich das Verfahren in die Länge.
Im vergangenen Jahr einigten sich die Beteiligten schließlich auf einen Vergleich, den der Mediziner jedoch später widerrief. Er machte unter anderem geltend, dass er weder eine Aufforderung zur Räumung des Büros noch irgendwelche Rechnungen erhalten habe.
Außerdem seien höchstens 20 Prozent der eingelagerten Gegenstände sein Privateigentum. Im Übrigen hätten die Kartons auch unter dem Zentral-OP des Klinikums gelagert werden können.
Das Gericht zeigte sich indes überzeugt, dass die eingelagerten Gegenstände ihm gehörten. Schließlich habe er, wenn auch erst nach Jahren, alle Kartons abgeholt. Er müsse daher für die Lagerkosten aufkommen, diese seien auch nicht unangemessen hoch. (pid)
AZ.: 1 A 18/12