Verfassungsgericht
Fixierung nur mit Erlaubnis des Gerichts
KARLSRUHE. Ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen im Rollstuhl oder Pflegebett erfordern stets eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Dies gilt auch dann, wenn der davon Betroffene zuvor in einer Vorsorgevollmacht auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet hat.
Ein solcher Verzicht ist nach einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1967/12) vielmehr unwirksam. Dies sei zwar ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, der aber aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt sei. Fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit lasse diesen Schutz nicht von vornherein entfallen. (HL)