Fehlende Verkehrstauglichkeit?
Gericht: Auch Blinde können mit Elektrorollstuhl umgehen
Die Krankenkasse muss einem sehbehinderten Mann einen Elektrorollstuhl zahlen, so eine Urteil. Das Landessozialgericht sieht in seiner Beeinträchtigung keinen Grund, ihm das Gefährt zu verweigern.
Veröffentlicht:Celle. Auch Blinde können gegebenenfalls einen Elektrorollstuhl beanspruchen. Krankenkassen dürfen dies nicht mit dem Hinweis verweigern, der Versicherte sei wegen seiner Blindheit nicht „verkehrstauglich“, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kürzlich entschied.
Es sprach damit einem 57-jährigen Mann aus Niedersachsen einen Elektrorollstuhl zu. Er ist blind und leidet zudem an MS. Weil er zunehmend schlechter gehen konnte, war er zunächst mit einem Greifreifen-Rollstuhl versorgt. Doch als auch die Arme nicht mehr mitmachten, beantragte er einen Elektrorollstuhl. Die Kasse lehnte dies ab. Der Mann sei blind und deswegen mit dem E-Rollstuhl nicht „verkehrstauglich“. Es drohten Gefahren für ihn selbst und andere.
Der Blinde betonte, er habe sich schon früher gut mit einem Langstock orientieren können. Nun habe er dies auch bei einem Fahrtraining mit dem elektrischen Rollstuhl geübt. Seinen Handrollstuhl könne er nicht mehr bedienen. Ohne einen Elektrorollstuhl könne er daher das Haus nur noch mit fremder Hilfe verlassen.
Sehfähigkeit werde durch Langstocktraining ausgeglichen
Das LSG Celle verpflichtete die Kasse, den knapp 4000 Euro teuren Elektrorollstuhl zu bezahlen. „Entgegen der rechtsirrigen Auffassung (der Krankenkasse) sind Sehbeeinträchtigungen kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen“, heißt es in dem Beschluss.
Hier habe der Mann eindrucksvoll belegt, dass er mit dem Elektrorollstuhl umgehen und zumindest ihm bekannte Wege gut bewältigen könne. Seine fehlende Sehfähigkeit werde „durch das Langstocktraining ausgeglichen“. Dabei betonte das LSG auch den im Zuge der UN-Behindertenrechtskonvention modernisierten Behinderungsbegriff. „Es ist die Aufgabe des Hilfsmittelrechtes, dem Behinderten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen.“
„Nach dieser Maßgabe kann auch ein stark Sehbehinderter mit einem Elektrorollstuhl zu versorgen sein“, so das LSG. Es sei allein seine Sache, „einen Elektrorollstuhl entsprechend seinen Fähigkeiten verantwortungsbewusst zu nutzen“. (mwo)Landessozialgericht Niedersachsen, Az.: L 16 KR 423/20