EBM-Änderungen

Hausärzte profitieren rückwirkend

Die Änderungen am Hausarzt-EBM für Urlaubsvertretungen und beim hausärztlichen Gespräch treten bereits rückwirkend zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am Mittwoch beschlossen. Die nächste Stufe der EBM-Reform bleibt auf der Agenda.

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Bei den Zeitvorgaben für das hausärztliche Gespräch gibt es noch für das vierte Quartal 2013 Erleichterungen.

Bei den Zeitvorgaben für das hausärztliche Gespräch gibt es noch für das vierte Quartal 2013 Erleichterungen.

© Getty Images / iStockphoto.com

NEU-ISENBURG. Kurz vor Quartalsschluss hat der Erweiterte Bewertungsausschuss von Kassenärzten und GKV-Spitzenverband noch einige Nachbesserungen für Hausärzte beschlossen, die rückwirkend für das vierte Quartal 2013 in Kraft treten. Das hat die "Ärzte Zeitung" am Donnerstag im Gespräch mit KBV-Vize Regina Feldmann erfahren.

Feldmann hatte die Änderungen teilweise bereits bei der KBV-Vertreterversammlung Anfang Dezember angekündigt. Die Änderungen im Einzelnen:

- Hausärzte, die einen Kollegen im Urlaub oder wegen Krankheit vertreten, bekommen sieben Euro mehr je Fall. Bewerkstelligt wird diese Änderungen dadurch, dass die sogenannte Vorhaltepauschale (EBM-Nummer 03040) bei Ansatz der Vertreterpauschale (EBM-Nr. 03010) nun von der Kassenärztlichen Vereinigung im Regelfall hälftig zugesetzt wird.

Entlastung bei den Plausizeiten

- Bei einem Ansatz des hausärztlichen Gesprächs wegen einer lebensverändernden Erkrankung (EBM-Nr. 03230) neben der Versichertenpauschale (Nr. 03000) werden jetzt nicht mehr 20 Minuten Mindestkontaktzeit verlangt, wie das bisher der Fall war. "Das hätte eine Kriminalisierung der Hausärzte bedeutet", sagte Feldmann der "Ärzte Zeitung".

"Wir konnten uns hier letztlich durchsetzen, weil wir genug Beispiele gefunden haben, für die die alte Regelung widersinnig war." Für Ärzte bedeutet diese Änderung, dass sie gleich beim ersten Kontakt im Quartal ein ausführliches Gespräch mit dem Patienten führen können, ohne dass sie befürchten müssen, bei den Plausizeiten über Gebühr auffällig zu werden.

Wenn der Patient zum Beispiel nach einem schnellen Verbandswechsel ein Gespräch wünscht, werden bei den Zeiten ganz normal zehn Minuten für das Gespräch im Tagesprofil notiert und die üblichen Zeiten für das Quartalsprofil.

Basisassessment nicht nur vom Hausarzt

- Bisher noch nicht bekannt war die dritte Änderung im Hausarzt-EBM. Sie betrifft den geriatrischen Betreuungskomplex (EBM-Nr. 03362). Für dessen Berechnung war bisher ein nicht länger als vier Quartale zurückliegendes "hausärztlich-geriatrisches Basisassessment nach der Gebührenordnungsposition 03360" Voraussetzung.

Nach Auskunft von Feldmann kann der Betreuungskomplex in Zukunft auch abgerechnet werden, wenn das Basisassessment zum Beispiel beim Neurologen oder in der Reha gemacht worden ist. Hausärzte, die viele geriatrische Patienten betreuen, müssen also in vielen Fällen nicht zwingend die Leistung des Basisassessments bei allen diesen Patienten im abgelaufenen Quartal erbracht haben, um den Betreuungskomplex abrechnen zu können.

Die Änderungen, die alle ab dem 1. Oktober 2013, also rückwirkend in Kraft treten, gelten ebenso für die analogen EBM-Leistungen für Kinderärzte.

Kein zusätzliches Geld für Vertragsärzte

"Zusätzliches Geld werden wir für diese Änderungen nicht bekommen", sagte Regina Feldmann der "Ärzte Zeitung". Aber die Änderungen seien nicht punktsummenneutral.

"Das hat zwar jetzt keine direkten Folgen für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, aber die steigenden Punktzahlen dokumentieren für spätere Verhandlungen doch einen gestiegenen Leistungsbedarf", so Feldmann. Mit den Pauschalen könne man eine steigende Morbidität leider nur unzureichend abbilden, so die KBV-Vize.

Bei der Abstaffelungsregelung, so Feldmann weiter, werde es vorerst keine Änderung geben. "Wir haben die unterschiedlichen Vorschläge aus den Regionen alle durchgerechnet, aber dabei festgestellt, dass sie eher noch größere Verwerfungen zur Folge haben als die bisherige Regelung."

Zweite Stufe der EBM-Reform kommt im nächsten Jahr

Feldmann gab im Gespräch auch einen Ausblick auf die zweite Stufe der EBM-Reform: Mitte bis Ende 2014 seien die Änderungen bei den Technikzuschlägen zu erwarten, die einen Beitrag zur wirtschaftlichen Sicherung der Hausarztpraxen leisten sollen, ohne dass die Ärzte "im Hamsterrad strampeln müssen", betonte Feldmann.

Zur Erinnerung: Die Zuschläge sollen für die Vorhaltung notweniger Medizintechnik gewährt werden, damit sich die Geräte auch dann amortisieren, wenn die Leistung nicht so häufig erbracht wird. Ob dafür wie geplant der 1. Juli erreicht wird, ist allerdings laut Feldmann noch offen.

Auch bei den Fachärzten sei die Neukalkulation der Leistungen im Gange. "Hier müssen wir eine ganz ähnliche Richtung einschlagen wie bei den Hausärzten", betonte die KBV-Vize.

Medizingeräte, die vorgehalten werden müssen, aber zum Beispiel bei manchen Facharztinternisten häufiger, bei anderen seltener genutzt werden, müssten für die Praxen kalkulierbar werden. (ger)

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Kommentare
Hauke Gerlof 17.01.201409:51 Uhr

Gesprächsziffer: War das damals noch nicht so kriminell?

Zum Beitrag zu den Gesprächsziffern und der Kriminalisierung der Hausärzte erreichte uns per E-Mail folgender Leserbrief:

Leserbrief zum Beitrag ÄZ vom 10./11. Januar 2014

Bewertungsausschuss dreht am EBM

Zitiert wird die KBV-Vize Dr. Regina Feldmann „Das hätte eine Kriminalisierung der Hausärzte bedeutet“, nämlich die Anrechnung von 20 Minuten Plausizeit auf das Tagesprofil bei Berechnung der Versichertenpauschale 03000 zusammen mit der Erörterung nach Nr.03230.

Gottlob sind Hausärzte damit zumindest in diesem Punkt dem kriminellen Milieu entrückt. Nur, wie war das vom 1.1.2005 bis zum 31.12. 2007? Ergaben sich doch für den damaligen Ordinationskomplex (03110 bis 03112) zusammen mit der damaligen Erörterung 03210 ebenfalls 20 Minuten für das Tagesprofil- aber vielleicht war das damals noch nicht so kriminell.

Um einer Kriminalisierung vorzubeugen, müssen allerdings Psychiater, Neurologen und Nervenärzte weiterhin höllisch Obacht geben: Bei Berechnung einer Grundpauschale (16210 – 16212, 21210 –21212 oder 21213 – 21215) zusammen mit einer Gesprächsleistung (16220 oder 21220) werden nach wie vor 20 Minuten Plausizeit auf das Tagesprofil angerechnet. Dasselbe gilt für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten (Grundpauschale 22210 – 22212 plus Erörterung 22220 bzw. 23210 –23212 plus 23220).
Also aufgepasst beim Tagesprofil oder man nehme es locker mit Artikel 2 und 3 des Kölschen Grundgesetzes:
Et kütt wie et kütt, et is noch immer jot jejange !

Dr. Heinrich Weichmann

Dr. Thomas Georg Schätzler 20.12.201314:59 Uhr

Alles gut und schön...

trotzdem bleiben offene Wunden, Sollbruchstellen und Widersprüche im neuen Hausarzt-EBM:

Mit seiner Systematik der GOP 03220 und 03221 weist er einen systematischen Fehler auf. Diese sogenannte "Chronikerziffer" mit der bei Erst-Erörterung noch umfassend zu definierenden chronischen Erkrankungen GOP 03220 (13,00 Euro) wird in der Abrechnung zunächst korrekt dokumentiert. Mit dem zweiten "Chroniker"-Kontakt und der GOP 03221 (insgesamt 15,00 Euro) wird die vorgenannte GOP 03220 dokumentar- und ersatzlos gelöscht. Das Gesamthonorar für 2 Chroniker-Beratungen beträgt insgesamt 15 Euro. Diese von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veranlasste Regelung verstößt mit der fehlenden dokumentarischen Nachweisbarkeit der GOP 03220 gegen zivil- und strafrechtliche Vorschriften einer transparenten, nachvollziehbaren, rechts- und dokumentationssicheren Abrechnung ärztlicher Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Oder sollte mit dieser irreführenden Abrechnungsregel für vertragsärztlicher Leistungen nur verschleiert werden, dass die 2. Chronikerberatung in Wahrheit mit klammen 2,00 Euro bewertet wird?

Die KBV-Gebührenordnungspositionen GOP 03230/04230 sind n i c h t "als Einzelleistung ab(zu)rechnen". Sie sind budgetiert und pro Patient pro Quartal nur h ä l f t i g abrechenbar. Sie betragen 90 Punkte (9,00 Euro) mit einem Gesprächskontingent bei 1.000 Scheinen im Quartal von 4,50 Euro (45 Punkte) vgl. www.kbv.de/honorar. Damit liegt der theoretische Arzt-Stundenlohn weit unterhalb von 27 bis maximal 54 Euro. Denn zwischen den theoretisch möglichen 6 Patienten pro Stunde sind Wechsel-, Dokumentations-, Verordnungs-, Therapie- und Rüstzeiten notwendig.

Eine "EBM-Lachnummer" ist: Ein einziger Patient bringt rund 1.700 Euro Honorar pro Quartal an Mehrumsatz. Denn Vertragsarztsitze ab 1.201 Behandlungsfällen erhalten mit dem neuen Hausarzt-EBM einen 10%igen Aufschlag auf die Vorhaltepauschale. Kleine Praxen mit weniger als 400 Scheinen einen A b s c h l a g von 10 % auf die Vorhaltepauschale.

Dies ist formal und inhaltlich gänzlich u n b e g r ü n d b a r bzw. offenkundig rechtsfehlerhaft. Denn es bedeutet eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von kleineren und mittleren Praxen gegenüber Großpraxen mit Massenabfertigungen o h n e nachweisbar bessere Versorgungsqualität. Im Übrigen gibt es k e i n e r l e i substanziellen Unterschiede zwischen Hausarztpraxen mit 1.199 und 1.201 Scheinen im Quartal - außer Honorar-Dilettantismus und -Protektionismus!

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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