Urteil
Hörakustiker sind im Gegensatz zu Friseuren systemrelevant
Was des einen Freud, ist des anderen Leid bei körpernahen Dienstleistungen im Corona-Shutdown – zu Recht, so ein aktuelles Urteil.
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Für die Kunden sind Friseure in der Corona-Pandemie vielleicht systemrelevant, für das Land Brandenburg waren sie es nicht – zu Recht, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
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Berlin. Hörakustiker sind systemrelevant und dürfen auch in Pandemien öffnen. Das hebt die Bundesinnung der Hörakustiker im Vorfeld des Welttages des Hörens am 3. März mit Verweis auf einen rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Berlin-Brandenburg hervor.
Das OVG hat Anfang Februar den Eilantrag der Betreiberin eines Friseursalons zurückgewiesen, den Vollzug der noch bis 14. Februar 2021 geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen, soweit diese Friseursalons untersagt, ihre körpernahen Dienstleistungen zu erbringen. Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, dass die Untersagung für sie zu potenziell existenzbedrohenden Einnahmeverlusten führe und ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze. Zudem verstoße die Regelung im Hinblick auf die weiterhin geöffneten Optik- und Hörgeräteakustik-Verkaufsstellen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Der 11. Senat sah das anders. Die Regelung in der zu jener Zeit aktuell geltenden Fassung sei nach der damals im Eilverfahren nur möglichen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Mit ihr überschreite der Verordnungsgeber „gegenwärtig nicht den ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum“, so das OVG. Die Antragstellerin habe nicht „durchgreifend in Frage gestellt“, dass die finanziellen Einbußen durch staatliche Mittel zumindest abgemildert werden.
Dass Optik- und Hörgeräteakustik-Läden nicht geschlossen seien, stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, denn anders als bei Friseursalons komme es dort „nicht typischerweise über eine längere Zeitspanne zu einem körpernahen Kontakt zwischen Dienstleistenden und Kunden.“ Im Übrigen sei es wegen der Bedeutung von Brillen und Hörgeräten für das tägliche Leben angesichts des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, die Bedeutung von Optik- und Hörgeräteakustik-Dienstleistungen für die Bedarfsdeckung der Bevölkerung höher zu bewerten als die der Friseursalons.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 11 S 14/21