Kommentar zum Masernschutzgesetz
Impf-Förderung auf Arztebene
Fachfremdes Impfen erwünscht: Auch das ist eine Botschaft des Masernschutzgesetzes. Das sollten sich Ärzte nicht zweimal sagen lassen.
Veröffentlicht:Nomen est omen? Das kann auch täuschen. Das als „Masernschutzgesetz“ jetzt in Kraft tretende Reformpaket enthält nicht nur akribische Regeln zur Masernprävention in ansteckungsaffinen Gemeinschaftseinrichtungen, sondern darüber hinaus auch eine Förderung des Impfens auf Arztebene. Denn ab sofort dürfen bundesweit einheitlich sämtliche Fachgruppen impfen.
Kodifiziert ist das allerdings nicht im ansonsten für Vertragsärzte einschlägigen Sozialgesetzbuch V, sondern im Infektionsschutzgesetz. Dort wird der Paragraf 20 um einen neuen Absatz 4 ergänzt, Wortlaut: „Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“
Streitereien mit der KV über fachfremdes Impfen – wie sie etwa in Berlin erst durch die Masernepidemie 2015 vorübergehend beigelegt wurden – gehören damit endgültig der Vergangenheit an. Nun können also nicht nur Begleitpersonen gleich mitgeimpft werden, sondern jegliche Facharztgruppe darf Impfungen auch aktiv anbieten. Ob es sich immer lohnt, niedergelassenen Kollegen Erbhöfe streitig zu machen, steht auf einem anderen Blatt. Die fällige Anpassung der regionalen Impfvereinbarungen sollte nicht lange auf sich warten lassen.
Schreiben Sie dem Autor: christoph.winnat@springer.com
Masernschutzgesetz
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