Urteil
Impfschaden zählt nicht als Arbeitsunfall
KÖLN. Ein Impfschaden nach einer Grippeschutzimpfung ist nicht bereits deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil der Arbeitgeber die Impfung durch den Betriebsarzt veranlasste. Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund in einem rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: S 36 U 818/12).
Eine Museumsmitarbeiterin aus Bochum war nach einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung am Guillain-Barré-Syndrom erkrankt. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, weil ihr Arbeitgeber ihr die betriebsärztliche Impfung angeboten habe.
Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.
Das SG wies die Klage als unbegründet ab. Die Anerkennung als Arbeitsunfall komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache, erklärte das Gericht.
Die Ansteckungsgefahr der Frau sei jedoch nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich, etwa beim Einkaufen. (age)