Regionale Honorartöpfe
Jetzt zählt der kritische Blick auf den Honorarbescheid
Was kommt ins RLV, was bleibt draußen - jede KV regelt das wieder auf ihre Weise. Für Ärzte heißt es daher: Aufpassen! Unser Kolumnist weiß, wo Ärzte genauer hinsehen sollten.
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Nicht mehr alles in einem Topf: Vorhaltepauschale und Chronikerziffer dürfen nicht mehr Teil des RLV sein.
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Zum 1. Januar haben sich in einigen KVen die Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) geändert. Diese wurden auf Grund der EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2013 und deren aktuellen Korrekturen notwendig. Damit wird einmal mehr der EBM "regionalisiert", was dessen Anwendung nicht gerade erleichtert.
Zumindest wird es zunehmend wichtig, dass Sie Ihren Honorarbescheid gründlich daraufhin prüfen, dass dieser den aktuellen Regelungen der Region entspricht.
Im aktuellen Hausarzt-EBM ist die Bildung eigener Honoraranteile für die neuen hausärztlichen Leistungen festgeschrieben. Damit dürften im Grunde die Vorhaltepauschale, die Chronikerpauschale und das hausärztliche Gespräch, nicht Bestandteil des Regelleistungsvolumens (RLV) sein.
Gerade daran hält aber etwa die KV Nordrhein fest. Die Unterteilung der Honoraranteile in RLV und Qualitätsgebundenes Zusatzvolumen (QZV) wird dort beibehalten. Versicherten-, Vorhalte- und Chronikerpauschalen sowie Gespräche werden aus dem RLV heraus honoriert.
Zusätzliches Geld fließt
Für die Finanzierung der hausärztlichen Grundversorgung stellen die Krankenkassen ab dem 1. Januar 2014 zusätzliches Geld zur Verfügung. Dieses Geld soll unter anderem durch Einsparung aus anderen Honorarbereichen (z.B. Reduktion bzw. Ende der Förderung von Leistungen der Akupunktur und der Teilradiologie oder auch die Absenkung der Honorare für Dopplersonografien bei Gefäßchirurgen oder Duplexsonografien bei Neurologen) frei werden.
Nach dem Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses ist dieses zusätzliche Geld für die Finanzierung der hausärztlichen Vorhaltepauschale (GO-Nr. 03040/04040) sowie der fachärztlichen Grundpauschalen vorgesehen.
Deshalb wurde durch den erweiterten Bewertungsausschuss die Punktzahl für die Vorhaltepauschale von 140 auf 144 Punkte beschlossen. Bei dem aktuellen Punktwert von 10,13 Cent ergibt das ein Honorar von 14,59 Euro für die Vorhaltepauschale.
Im Bereich der KVNo fließen die frei werdenden Gelder in das RLV bzw. QZV. Somit werden die hausärztlichen Leistungen aus dem Topf für RLV und QZV und nicht aus einem eigenen Kontingent honoriert.
Gemäß Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses müssen die Vorhaltepauschale und die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung außerhalb des RLV vergütet werden. Prüfen Sie daher unbedingt Ihren Honorarbescheid und legen Sie gegebenenfalls Widerspruch ein.
Im Gegensatz zu einigen anderen KVen entfällt im Bereich der KVNo auch der gesonderte Honoraranteil für dringende Besuche und die unvorhergesehene Inanspruchnahme. Diese Leistungen werden somit ab sofort 2014 ebenfalls nach EBM aus RLV und QZV zum regional gültigen Punktwert vergütet.
Keine Abstaffellung in der KVBW
Die KVNo übernimmt auch für den Bereich der Vergütung von Laborparametern die Referenzfallwerte der KBV und die bundeseinheitliche Abstaffelungsquote "Q". Wie in der bundeseinheitlichen Regelung vorgesehen, bleiben von der Abstaffelungsquote "Q" einzelne Leistungen ausgenommen.
Im Bereich der KV Bayerns (KVB) gilt ebenfalls ein neuer HVM, der für den haus- und kinderärztlichen Versorgungsbereich die gesonderte Vergütung aller neuen haus-/kinderärztlichen Leistungen außerhalb von RLV und QZV vorsieht (Tab.2).
In der KV Baden-Württemberg wird die hausärztliche Vorhaltepauschale zwar aus dem RLV heraus vergütet, jedoch zu 100 Prozent garantiert, also nicht abgestaffelt bei Überschreitung des RLV. Für das hausärztlich-geriatrische Basisassessment wird ein Förderbetrag von 10 Euro automatisch von der KV zugesetzt.
Von diesen Förderbeträgen gibt es in Baden-Württemberg einige (Tabelle 1). So hat jede KV ihre Regeln. Den Überblick zu bewahren, was gilt und ob alles korrekt umgesetzt ist, wird für Vertragsärzte damit nicht leichter.
Zur Person: Dr. Dr. Peter Schlüter ist Allgemeinarzt in Hemsbach und hält seit vielen Jahren Abrechnungsseminare.
Sonderleistungen der KV Baden-Württemberg
GOPLeistungen/Neuerung
03040/04040Die Leistung bleibt innerhalb des RLVs, wird jedoch zu 100% garantiert vergütet
03360Förderbetrag 10 €: Pseudo-GOP 99985 (wird automatisch von der KVBW zugesetzt)
01510, 01511, 01512Förderbetrag 20 €: Pseudo-GOP 99983 (wird automatisch von der KVBW zugesetzt)
30130Förderbetrag 3 €: Pseudo-GOP 99995 (wird automatisch von der KVBW zugesetzt)
01410P bzw. 01413P und/oder 01410HFörderbetrag 12,50 €: Pseudo-GOP 99980 (wird automatisch von der KVBW zugesetzt). Die Kennzeichnung mit P bzw. H muss aktiv von der Praxis eingegeben werden.
99015Bei onkologischen Patienten mit gesicherter onkologischer Diagnose kennzeichnen (außerbudgetäre Vergütung von onkologischen Leistungen)
PFG (Facharztpauschale)Die Bewertung der PFG wird im EBM angehoben und mittels zusätzlicher Zahlungen der Krankenkassen wird das Honorarvolumen der PFG erhöht.
Quelle: Dr. Dr. Peter Schlüter, Tabelle: Ärzte Zeitung
KV Bayerns vergütet extrabudgetär
GOPLeistungen
03360Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment
03362Hausärztlich geriatrischer Betreuungskomplex
03370 bis 03373 04370 bis 04373Palliativmedizinische Versorgung
04355Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung
03040 04040Zusatzpauschale zu den GOP 03000 und 03030, 04000 und 04030 (Vorhaltepauschale)
03220 und 03221 04220 und 04221"Chronikerpauschalen"
03230 04230Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung
Quelle: Dr. Dr. Peter Schlüter, Tabelle: Ärzte Zeitung
Laborleistungen außerhalb der Abstaffelungsquote
GO-Nr.Legende
32025Glukose
32026TPZ (Thromboplastinzeit)
32027D-Dimer
32035Erythrozytenzählung
32036Leukozytenzählung
32037Thrombozytenzählung
32038Hämoglobin
32039Hämatokrit
32097BNP und/oder NT-Pro-BNP (BNP natriuretrisches Peptid)
32150Immunologischer Nachweis von Troponin I und/oder Troponin T auf einem vorgefertigten Reagenzträger bei akutem koronaren Syndrom (ACS), ggf. einschließlich apparativer quantitativer Auswertung
Quelle: Dr. Dr. Peter Schlüter, Tabelle: Ärzte Zeitung